Verfügungsmittel: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(→Normen) |
|||
(6 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | Verfügungsmittel sind Beträge, die den gesetzlichen Vertretern für dienstliche Zwecke, für die keine Ausgaben veranschlagt sind, zur Verfügung stehen ({{KommHV-Kameralistik 87}} Nr. 36). | ||
+ | |||
Als angemessen gelten allgemein | Als angemessen gelten allgemein | ||
*0,30 bis 0,60 € je Einwohner einer Gebietskörperschaft (Stand 2006)<ref> Vgl. Jahresbericht 2006 des Sächsischen Rechnungshofs, Beitrag Nr. 40, S. 366</ref> oder | *0,30 bis 0,60 € je Einwohner einer Gebietskörperschaft (Stand 2006)<ref> Vgl. Jahresbericht 2006 des Sächsischen Rechnungshofs, Beitrag Nr. 40, S. 366</ref> oder | ||
* <= 0,5/1000 der Ausgaben des Verwaltungshaushalts<ref>siehe {{ISBN 9783887953553}}, Seite 83</ref>. | * <= 0,5/1000 der Ausgaben des Verwaltungshaushalts<ref>siehe {{ISBN 9783887953553}}, Seite 83</ref>. | ||
− | |||
==Rechnungsprüfung== | ==Rechnungsprüfung== | ||
Zeile 12: | Zeile 13: | ||
==Normen== | ==Normen== | ||
− | * {{KommHV-Kameralistik 11}} | + | * {{KommHV-Kameralistik 11}} [[Verfügungsmittel]], [[Deckungsreserve]] |
+ | * {{KommHV-Kameralistik 87}} Nr. 36 (Begriffsbestimmungen) | ||
==Rechtsprechung== | ==Rechtsprechung== | ||
Zeile 29: | Zeile 31: | ||
[[Kategorie:Haushalt]] | [[Kategorie:Haushalt]] | ||
+ | [[Kategorie:Kommunalrecht]] |
Aktuelle Version vom 2. Mai 2016, 22:12 Uhr
Verfügungsmittel sind Beträge, die den gesetzlichen Vertretern für dienstliche Zwecke, für die keine Ausgaben veranschlagt sind, zur Verfügung stehen (KommHV-Kameralistik § 87 Nr. 36).
Als angemessen gelten allgemein
- 0,30 bis 0,60 € je Einwohner einer Gebietskörperschaft (Stand 2006)<ref> Vgl. Jahresbericht 2006 des Sächsischen Rechnungshofs, Beitrag Nr. 40, S. 366</ref> oder
- <= 0,5/1000 der Ausgaben des Verwaltungshaushalts<ref>siehe Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009, Seite 83</ref>.
Rechnungsprüfung
Bei den Verfügungsmitteln des Bürgermeisters oder Landrats hat die Rechnungsprüfung lediglich beschränkte Prüfungs- und Empfehlungsmöglichkeiten. Im Rahmen der Rechnungsprüfung kann der Rechnungsprüfungsausschuss insbesondere überprüfen, ob
- Mittel für etwas verwendet wurden, wofür es einen Haushaltstitel gibt (dies wäre unzulässig),
- die Mittel der Erledigung öffentlicher Aufgaben dienten,
- die gewährten Verfügungsmittel angemessen und
- ob die Dokumentation in Ordnung ist.
Normen
- KommHV-Kameralistik § 11 Verfügungsmittel, Deckungsreserve
- KommHV-Kameralistik § 87 Nr. 36 (Begriffsbestimmungen)
Rechtsprechung
- BayVGH, Beschluss vom 14.08.2008 - 4 ZB 07.1148 - Auskunftsrecht eines Kreistagsmitglieds über Verfügungsmittel des Landrats?
Publikationen
- Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009, Seite 83
- Sächsischer Rechnungshof, Ausgewählte Ergebnisse der überörtlichen Kommunalprüfung
Siehe auch
Fußnoten
<references />