Steuer: Unterschied zwischen den Versionen

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Steuern sind nach [http://dejure.org/gesetze/AO/3.html § 3 Abs. 1 AO] Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.<noinclude>
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*[http://www.fes-kommunalakademie.de/_data/Fi_Steuerverteilung_auf_Gebietsk_rperschaften.pdf Friedrich Ebert Stiftung, Verteilung der Steuern auf die Gebietskörperschaften]
  
 
==Siehe auch==
 
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* [[Abgabe]]
 
*[[Gemeindesteuer]]
 
*[[Gemeindesteuer]]
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**[[Realsteuer]]
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***[[Grundsteuer]]
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***[[Gewerbesteuer]]
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*[[Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer]]
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**[[Hundesteuer]]
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*[[Kommunaler Finanzausgleich]]
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**[[Gemeinschaftsteuer]]
 
*[[Einkommensteuer]]
 
*[[Einkommensteuer]]
 
*[[Umsatzsteuer]]
 
*[[Umsatzsteuer]]
*[[Gemeinschaftsteuer]]
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Aktuelle Version vom 2. Mai 2016, 21:33 Uhr

Steuern sind nach § 3 Abs. 1 AO Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

Haushalt

Gliederungsplan

Unterabschnitt: Unterabschnitt::900

Normen

  • AO § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen

Publikationen

Siehe auch