Einladung zur Gemeinderatssitzung: Unterschied zwischen den Versionen

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Der [[Erster Bürgermeister|erste Bürgermeister]] beruft den [[Gemeinderat]] unter Angabe der [[Tagesordnung]] ein. ({{GO 46}} Abs. 2 Satz 2)
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"{{GO 47}} Abs. 2 bestimmt, dass der Gemeinderat [[Beschlussfähigkeit|beschlussfähig]] ist, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Das Gesetz legt die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Ladung selbst nicht abschließend fest. {{GO 46}} Abs. 2 Satz 2 verlangt, dass der erste Bürgermeister den Gemeinderat unter Angabe der [[Tagesordnung]] mit angemessener [[Ladungsfrist|Frist]] einberuft. Die weiteren Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen muss die [[Geschäftsordnung]] enthalten ({{GO 45}} Abs. 2). Die Geschäftsordnungsautonomie erlaubt dem Gemeinderat indes nur die Ausfüllung der gesetzlichen Regelung; er kann die gesetzlichen Begriffe nicht abweichend definieren.
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Unter Ladung im Sinn von {{GO 47}} Abs. 2 ist der technische Vorgang des fristgemäßen Zusendens der schriftlichen Einladungen zu verstehen<ref>(Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 46 GO RdNr. 6)</ref>. Die Angabe der Tagesordnung erfordert eine konkrete Benennung der einzelnen Beratungsgegenstände (Tagesordnungspunkte), damit es den Gemeinderatsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der einzelnen Gegenstände vorzubereiten. Über die Beifügung von Unterlagen enthält die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – anders als beispielsweise § 34 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg – keine Regelung<ref>({{GO 70}} Abs. 2, wonach für die [[Finanzplanung]] ein [[Investitionsprogramm]] aufzustellen ist, enthält keine Regelung darüber, ob diese „Unterlage“ den Gemeinderäten vor der entsprechenden Gemeinderatssitzung zuzuleiten ist; vgl. zur Frage, ob der Entwurf einer Haushaltssatzung und eines Haushaltsplans den Gemeinderatsmitgliedern zur Sitzungsvorbereitung auszuhändigen ist, BayStMI, Schreiben vom 6.8.1995, LTDrs. 13/3098 = FSt. 1996 Nr. 210)</ref>."<ref>{{BayVGH 4 BV 07.211}} Abs. 25 und 26</ref>
  
 
==Rechtsfolgen bei Nichtladung==
 
==Rechtsfolgen bei Nichtladung==

Version vom 11. April 2016, 08:38 Uhr

Der erste Bürgermeister beruft den Gemeinderat unter Angabe der Tagesordnung ein. (GO Art. 46 Abs. 2 Satz 2)

Rechtslage

"GO Art. 47 Abs. 2 bestimmt, dass der Gemeinderat beschlussfähig ist, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Das Gesetz legt die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Ladung selbst nicht abschließend fest. GO Art. 46 Abs. 2 Satz 2 verlangt, dass der erste Bürgermeister den Gemeinderat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist einberuft. Die weiteren Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen muss die Geschäftsordnung enthalten (GO Art. 45 Abs. 2). Die Geschäftsordnungsautonomie erlaubt dem Gemeinderat indes nur die Ausfüllung der gesetzlichen Regelung; er kann die gesetzlichen Begriffe nicht abweichend definieren.

Unter Ladung im Sinn von GO Art. 47 Abs. 2 ist der technische Vorgang des fristgemäßen Zusendens der schriftlichen Einladungen zu verstehen<ref>(Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 46 GO RdNr. 6)</ref>. Die Angabe der Tagesordnung erfordert eine konkrete Benennung der einzelnen Beratungsgegenstände (Tagesordnungspunkte), damit es den Gemeinderatsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der einzelnen Gegenstände vorzubereiten. Über die Beifügung von Unterlagen enthält die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – anders als beispielsweise § 34 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg – keine Regelung<ref>(GO Art. 70 Abs. 2, wonach für die Finanzplanung ein Investitionsprogramm aufzustellen ist, enthält keine Regelung darüber, ob diese „Unterlage“ den Gemeinderäten vor der entsprechenden Gemeinderatssitzung zuzuleiten ist; vgl. zur Frage, ob der Entwurf einer Haushaltssatzung und eines Haushaltsplans den Gemeinderatsmitgliedern zur Sitzungsvorbereitung auszuhändigen ist, BayStMI, Schreiben vom 6.8.1995, LTDrs. 13/3098 = FSt. 1996 Nr. 210)</ref>."<ref>BayVGH, Urteil vom 18.06.2008 - 4 BV 07.211 Abs. 25 und 26</ref>

Rechtsfolgen bei Nichtladung

Die Nichtladung eines Mitglieds des Stadtrats führt mangels Beschlussfähigkeit (Art. 47 Abs. 2 GO) zur Unwirksamkeit des Beschlusses<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 456</ref>.

Rechtsfolgen bei Ladungsmängeln

Ein Gegenstand, der nicht in der Tagesordnung enthalten war, mit der die Gemeinderatsmitglieder geladen worden, kann im Übrigen grundsätzlich mangels Beschlussfähigkeit nicht abschließend beschlussmäßig behandelt werden<ref>Lissak, Bayerisches Kommunalrecht, 2. A. 2001, S. 142 § 5 Rdnr. 16</ref>. Trotz Beschlussunfähigkeit gefasste Beschlüsse sind ungültig<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Art. 47 Rndnr. 7</ref>.

Normen

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt

Rechtsprechung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

Andere Oberverwaltungsgerichte

Siehe auch

Fußnoten

<references />