Vereinigungsfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

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* Art. 124
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* Art. 124:
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** (1) Alle Deutschen haben das Recht, zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine oder Gesellschaften zu bilden. Dies Recht kann nicht durch Vorbeugungsmaßregeln beschränkt werden. Für religiöse Vereine und Gesellschaften gelten dieselben Bestimmungen.
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** (2) Der Erwerb der Rechtsfähigkeit steht jedem Verein gemäß den Vorschriften des bürgerlichen Rechts frei. Er darf einem Vereine nicht aus dem Grund versagt werden, daß er einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt.<ref>siehe hierzu das Reichsvereinsgesetz vom 19. April 1908 (RGBl. S. 151).</ref>
  
 
====Paulskirchenverfassung====
 
====Paulskirchenverfassung====

Version vom 20. März 2016, 21:29 Uhr

Normen

Grundgesetz (GG)

Historisch (außer Kraft)

Weimarer Reichsverfassung

  • Art. 124:
    • (1) Alle Deutschen haben das Recht, zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine oder Gesellschaften zu bilden. Dies Recht kann nicht durch Vorbeugungsmaßregeln beschränkt werden. Für religiöse Vereine und Gesellschaften gelten dieselben Bestimmungen.
    • (2) Der Erwerb der Rechtsfähigkeit steht jedem Verein gemäß den Vorschriften des bürgerlichen Rechts frei. Er darf einem Vereine nicht aus dem Grund versagt werden, daß er einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt.<ref>siehe hierzu das Reichsvereinsgesetz vom 19. April 1908 (RGBl. S. 151).</ref>

Paulskirchenverfassung

  • Art. 162

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Siehe auch

Fußnoten

<references/>