Amtliche Meinungsäußerung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
Zeile 12: Zeile 12:
 
* [[Sachlichkeitsgebot]]
 
* [[Sachlichkeitsgebot]]
 
* [[Folgenbeseitigungsanspruch]]
 
* [[Folgenbeseitigungsanspruch]]
* [[Unterlassen]]
+
* [[Unterlassung]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==

Aktuelle Version vom 13. März 2016, 00:05 Uhr

Rechtsprechung

Bayern

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

Verwaltungsgerichte

  • VG Regensburg, Urteil vom 10.12.2009 - RO 3 K 08.1832: "Die Zulässigkeit amtlicher Meinungsäußerungen ist am Sachlichkeitsgebot zu messen. Dieses verlangt, dass die jeweilige Äußerung in ein em konkreten Bezug zur Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe steht, Werturteile auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern fußen und weder auf sachfremden Erwägungen beruhen noch den sachlich gebotenen Rahmen überschreiten."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references/>