Widerruf: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{VG Regensburg RO 3 K 08.1832}}: "Die  Zulässigkeit  amtlicher  Meinungsäußerungen  ist  am Sachlichkeitsgebot zu  messen. Dieses  verlangt, dass die jeweilige Äußerung in ein em konkreten Bezug zur Erfüllung einer gemeindlichen  Aufgabe steht, Werturteile  auf  einem im Wesentlichen  zutreffenden  oder  zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern fußen und weder auf sachfremden Erwägungen beruhen noch den sachlich gebotenen Rahmen überschreiten."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>}
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* {{VGH Hessen 8 E 1101/12}}: "Wehrt sich ein Mitglied der Gemeindevertretung gegen Kritik an seiner Arbeitsweise als Gemeindevertreter, die der [[Bürgermeister]] als Vorsitzender des Gemeindevorstands im Zusammenhang mit der Beantwortung einer Anfrage in der Sitzung der Gemeindevertretung äußert, ist der [[Verwaltungsrechtsweg]] gegeben. Es handelt sich um ein [[Kommunalverfassungsstreitigkeit|Kommunalverfassungsstreitverfahren]]."<ref>{{VGH Hessen 8 E 1101/12}} Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{VGH Baden-Württemberg 1 S 1088/90}} - Zum Anspruch auf Widerruf der Behauptung eines Bürgermeisters innerhalb einer nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates: "1. Gegen die Gemeinde besteht kein Anspruch auf Widerruf einer unrichtigen Tatsachenbehauptung, wenn diese vom Bürgermeister nur gegenüber dem Betroffenen oder in nichtöffentlicher Sitzung gegenüber den zur Verschwiegenheit verpflichteten Gemeinderäten aufgestellt worden ist und eine dennoch erfolgte Verbreitung der Äußerung in der Öffentlichkeit Organen der beklagten Gemeinde nicht zugerechnet werden kann."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{VGH Baden-Württemberg 1 S 1088/90}} - Zum Anspruch auf Widerruf der Behauptung eines Bürgermeisters innerhalb einer nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates: "1. Gegen die Gemeinde besteht kein Anspruch auf Widerruf einer unrichtigen Tatsachenbehauptung, wenn diese vom Bürgermeister nur gegenüber dem Betroffenen oder in nichtöffentlicher Sitzung gegenüber den zur Verschwiegenheit verpflichteten Gemeinderäten aufgestellt worden ist und eine dennoch erfolgte Verbreitung der Äußerung in der Öffentlichkeit Organen der beklagten Gemeinde nicht zugerechnet werden kann."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  

Aktuelle Version vom 12. März 2016, 23:32 Uhr

"Der öffentlich-rechtliche Widerrufsanspruch wird in der Rechtsprechung aus einer entsprechenden Anwendung von § 1004 BGB<ref>Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 9.10.1989 -- 1 S 5/88 --, NJW 1990, 1808; OVG Münster, Urteil vom 8.12.1982, NJW 1983, 2402</ref>, unmittelbar aus den Grundrechten oder aus dem Folgenbeseitigungsanspruch<ref>BVerwG, Urteil vom 17.1.1980, BVerwGE 59, 319, 325</ref> hergeleitet. Er setzt voraus, daß es sich bei der Äußerung, deren Widerruf begehrt wird, um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt, dass diese für den Betroffenen ehrenrührig ist und dass die Beeinträchtigung in der Gegenwart noch fortwirkt."<ref>Quelle: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1991 - 1 S 1088/90 Absatz 21</ref>

Verwaltungsrechtsweg

"Für die Klage auf Widerruf und Unterlassung der beanstandeten Äußerung ... [ist] ... der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte handelt es sich bei Klagen auf Widerruf und Unterlassung ehrverletzender Äußerungen von Bediensteten oder Organen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die in Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit abgegeben wurden, um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten<ref>Rechtsprechungsnachweise bei Kopp, VwGO, 8. Aufl., § 40 RdNr. 28</ref>.<ref>Quelle: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1991 - 1 S 1088/90 Absatz 20</ref>

Normen

Rechtsprechung

Bayern

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

Verwaltungsgerichte

  • VG Regensburg, Urteil vom 10.12.2009 - RO 3 K 08.1832: "Die Zulässigkeit amtlicher Meinungsäußerungen ist am Sachlichkeitsgebot zu messen. Dieses verlangt, dass die jeweilige Äußerung in ein em konkreten Bezug zur Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe steht, Werturteile auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern fußen und weder auf sachfremden Erwägungen beruhen noch den sachlich gebotenen Rahmen überschreiten."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>}

Andere Bundesländer

Siehe auch

Fußnoten

<references />