Zuführung zum Vermögenshaushalt: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Zuführung zum Vermögenshaushalt muss mindestens so hoch sein, daß damit die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden kann, soweit dafür keine Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 zur Verfügung stehen. ({{KommHV-Kameralistik 22}} Abs. 1)
 
Die Zuführung zum Vermögenshaushalt muss mindestens so hoch sein, daß damit die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden kann, soweit dafür keine Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 zur Verfügung stehen. ({{KommHV-Kameralistik 22}} Abs. 1)
  
==Haushalt==
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==Haushaltsstelle==
  
* Verwaltungshaushalt
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0-916-300
** Unterabschnitt 9161 (Zuführungen zwischen Verwaltungs - und vermögenshaushalt)
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* [[Verwaltungshaushalt]]
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** [[Unterabschnitt]] 916 (Zuführungen zwischen Verwaltungs - und vermögenshaushalt)
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** [[Untergruppe]] 300 Zuführung vom Verwaltungshaushalt
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 18. Februar 2016, 14:02 Uhr

Die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen.

Die Zuführung zum Vermögenshaushalt muss mindestens so hoch sein, daß damit die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden kann, soweit dafür keine Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 zur Verfügung stehen. (KommHV-Kameralistik § 22 Abs. 1)

Haushaltsstelle

0-916-300

Normen

Publikationen

Siehe auch