Freihändige Vergabe von Bauleistungen: Unterschied zwischen den Versionen

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"Abweichend von § 3 Abs. 5 Satz 2 VOB/A ist eine Freihändige Vergabe von kommunalen Bauleistungen bis zu einer Wertgrenze von 30.000 € (ohne Umsatzsteuer) ohne weitere Einzelbegründung zulässig.
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Wenden die Kommunen bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die VOL/A an, ist bis zu einer Wertgrenze von 30.000 € ebenfalls eine Freihändige Vergabe zulässig, wenn durch förderrechtliche Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist.
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Die Möglichkeit einer Freihändigen Vergabe oberhalb dieser Wertgrenze bei entsprechender Begründung im Einzelfall nach § 3 Abs. 5 VOB/A bzw. § 3 Abs. 5 VOL/A bleibt unberührt.
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Auch bei Freihändigen Vergaben soll ein Wettbewerb die Regel sein (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A, § 2 Abs. 1 Satz 1 VOL/A). Auch hier bleibt der Auftraggeber daher grundsätzlich verpflichtet, mehrere Angebote, in der Regel wenigstens drei, einzuholen. Eine Beschränkung des Wettbewerbs auf ortsansässige Unternehmen ist nicht zulässig (§ 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A; § 2 Abs. 1 Satz 2 VOL/A); in der Regel ist mindestens ein Angebot von einem Unternehmer einzuholen, der seine Niederlassung nicht im eigenen Landkreis des kommunalen Auftraggebers bzw. bei kreisfreien Städten im eigenen Stadtgebiet hat. Die Bewerber sind regelmäßig zu wechseln. Die Einholung mehrerer Angebote und deren regionale Streuung sowie der regelmäßige Wechsel der Bewerber ist zur Beachtung des Grundsatzes der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Vorgaben des europäischen Primärrechts (siehe Nr. 3) grundsätzlich auch dann erforderlich, wenn keine Verpflichtung zur Anwendung der VOL/A besteht. Dies gilt auch für die Begründung von Vergabeart und Vergabeentscheidung sowie für die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption und Manipulation.
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Unter Beachtung der Vorgaben in § 20 Abs. 3 VOB/A bzw. § 19 Abs. 2 VOL/A ist auch bei Freihändigen Vergaben ab den dort genannten Auftragswerten von 15.000 € ohne Umsatzsteuer (VOB/A) bzw. 25.000 € ohne Umsatzsteuer (VOL/A) nach Zuschlagserteilung über den erteilten Auftrag zu informieren (ex-post-Veröffentlichung); die Daten müssen auf der Zentralen Vergabebekanntmachungsplattform Bayern (BayVeBe) abrufbar sein."<ref>{{IB3-1512.4-138}} Ziffer 1.2.2.</ref>
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Version vom 1. Februar 2016, 10:27 Uhr

"Abweichend von § 3 Abs. 5 Satz 2 VOB/A ist eine Freihändige Vergabe von kommunalen Bauleistungen bis zu einer Wertgrenze von 30.000 € (ohne Umsatzsteuer) ohne weitere Einzelbegründung zulässig. Wenden die Kommunen bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die VOL/A an, ist bis zu einer Wertgrenze von 30.000 € ebenfalls eine Freihändige Vergabe zulässig, wenn durch förderrechtliche Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist.

Die Möglichkeit einer Freihändigen Vergabe oberhalb dieser Wertgrenze bei entsprechender Begründung im Einzelfall nach § 3 Abs. 5 VOB/A bzw. § 3 Abs. 5 VOL/A bleibt unberührt. Auch bei Freihändigen Vergaben soll ein Wettbewerb die Regel sein (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A, § 2 Abs. 1 Satz 1 VOL/A). Auch hier bleibt der Auftraggeber daher grundsätzlich verpflichtet, mehrere Angebote, in der Regel wenigstens drei, einzuholen. Eine Beschränkung des Wettbewerbs auf ortsansässige Unternehmen ist nicht zulässig (§ 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A; § 2 Abs. 1 Satz 2 VOL/A); in der Regel ist mindestens ein Angebot von einem Unternehmer einzuholen, der seine Niederlassung nicht im eigenen Landkreis des kommunalen Auftraggebers bzw. bei kreisfreien Städten im eigenen Stadtgebiet hat. Die Bewerber sind regelmäßig zu wechseln. Die Einholung mehrerer Angebote und deren regionale Streuung sowie der regelmäßige Wechsel der Bewerber ist zur Beachtung des Grundsatzes der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Vorgaben des europäischen Primärrechts (siehe Nr. 3) grundsätzlich auch dann erforderlich, wenn keine Verpflichtung zur Anwendung der VOL/A besteht. Dies gilt auch für die Begründung von Vergabeart und Vergabeentscheidung sowie für die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption und Manipulation.

Unter Beachtung der Vorgaben in § 20 Abs. 3 VOB/A bzw. § 19 Abs. 2 VOL/A ist auch bei Freihändigen Vergaben ab den dort genannten Auftragswerten von 15.000 € ohne Umsatzsteuer (VOB/A) bzw. 25.000 € ohne Umsatzsteuer (VOL/A) nach Zuschlagserteilung über den erteilten Auftrag zu informieren (ex-post-Veröffentlichung); die Daten müssen auf der Zentralen Vergabebekanntmachungsplattform Bayern (BayVeBe) abrufbar sein."<ref>Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14. Oktober 2005 Az.: IB3-1512.4-138, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. Dezember 2012 (AllMBl 2013 S. 6) (veraltet) Ziffer 1.2.2.</ref>

Normen

Bekanntmachungen

  • Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14. Oktober 2005 Az.: IB3-1512.4-138, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. Dezember 2012 (AllMBl 2013 S. 6) (veraltet) Ziffer 1.2.2.

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

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