Einheitlicher Grundbetrag: Unterschied zwischen den Versionen

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Die [[Ausgangsmesszahl]] wird nach einem [[Einheitlicher Grundbetrag|einheitlichen Grundbetrag]] berechnet. Der Grundbetrag wird für jedes Haushaltsjahr so festgesetzt, dass der als [[Gemeindeschlüsselmasse]] (Art. 1) zur Verfügung stehende Betrag aufgebraucht wird. ({{FAG 2}} Abs. 3)
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Die [[Ausgangsmesszahl]] wird nach einem [[Einheitlicher Grundbetrag|einheitlichen Grundbetrag]] berechnet. Der Grundbetrag wird für jedes Haushaltsjahr so festgesetzt, dass der als [[Gemeindeschlüsselmasse]] (Art. 1) zur Verfügung stehende Betrag aufgebraucht wird. ({{FAG 2}} Abs. 3) Der einheitliche Grundbetrag ist also eine reine Rechengröße, die sich danach bemisst, dass die zur Verfügung stehenden Mittel in voller Höhe ausgeschüttet werden.<ref>Auskunft Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Ref. 63 vom 14.12.2015</ref>
 
 
Der einheitliche Grundbetrag ist eine reine Rechengröße, die sich danach bemisst, dass die zur Verfügung stehenden Mittel in voller Höhe ausgeschüttet werden.<ref>Auskunft Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Ref. 63 vom 14.12.2015</ref>
 
  
 
Für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen ist das  [[Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung|Landesamt für Statistik]] zuständig ({{FAGDV 2002 22}} Abs. 1).<ref>Auskunft Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Ref. 63 vom 14.12.2015</ref>
 
Für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen ist das  [[Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung|Landesamt für Statistik]] zuständig ({{FAGDV 2002 22}} Abs. 1).<ref>Auskunft Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Ref. 63 vom 14.12.2015</ref>

Version vom 14. Dezember 2015, 16:35 Uhr

Die Ausgangsmesszahl wird nach einem einheitlichen Grundbetrag berechnet. Der Grundbetrag wird für jedes Haushaltsjahr so festgesetzt, dass der als Gemeindeschlüsselmasse (Art. 1) zur Verfügung stehende Betrag aufgebraucht wird. (FAG Art. 2 Abs. 3) Der einheitliche Grundbetrag ist also eine reine Rechengröße, die sich danach bemisst, dass die zur Verfügung stehenden Mittel in voller Höhe ausgeschüttet werden.<ref>Auskunft Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Ref. 63 vom 14.12.2015</ref>

Für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen ist das Landesamt für Statistik zuständig (FAGDV 2002 § 22 Abs. 1).<ref>Auskunft Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Ref. 63 vom 14.12.2015</ref>

Isoliert wird der Grundbetrag nicht veröffentlicht.<ref>Auskunft Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Ref. 63 vom 14.12.2015</ref>

Grundbeträge

Normen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>