Checkliste Vergabe: Unterschied zwischen den Versionen

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** {{KommHV-Kameralistik 31}} beachtet?<ref>(1) Der Vergabe von Aufträgen muß eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertigen. (2) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluß von Verträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat bekanntgibt.</ref>
 
** {{KommHV-Kameralistik 31}} beachtet?<ref>(1) Der Vergabe von Aufträgen muß eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertigen. (2) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluß von Verträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat bekanntgibt.</ref>
 
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**  {{IB3-1512.4-138}} beachtet?
** Gemeinden müssen bei der Vergabe von Bauaufträgen auch unterhalb der Schwellenwerte die VOB/A anwenden<ref>{{ISBN 9783887953706}} S. 101</ref>
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** Gemeinden müssen bei der Vergabe von Bauaufträgen auch unterhalb der Schwellenwerte die [[VOB/A]] anwenden<ref>{{ISBN 9783887953706}} S. 101</ref>
  
 
===Baudurchführung und Abrechnung===
 
===Baudurchführung und Abrechnung===

Version vom 25. Oktober 2015, 15:59 Uhr

Grundsätze

Vergabeprozess<ref>Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung S. 51</ref>

Bedarfsermittlung und Willensbildung

Hochbau

Tiefbau

Vergabe der Planungsaufträge an Architekten und Ingenieure

Planungsablauf und Planungsinhalte

Vergabe der Bauaufträge an Baufirmen

  • Schätzung des Auftragswertes dokumentiert?
  • Schätzung des Auftragswertes < EU-Schwellenwert?
    • KommHV-Kameralistik § 31 beachtet?<ref>(1) Der Vergabe von Aufträgen muß eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertigen. (2) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluß von Verträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat bekanntgibt.</ref>
    • Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14. Oktober 2005 Az.: IB3-1512.4-138, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. Dezember 2012 (AllMBl 2013 S. 6) (veraltet) beachtet?
    • Gemeinden müssen bei der Vergabe von Bauaufträgen auch unterhalb der Schwellenwerte die VOB/A anwenden<ref>Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung S. 101</ref>

Baudurchführung und Abrechnung

Bauunternehmen

  • Entspricht Abrechnung den vertraglichen Vorgaben?

Architekt

  • Entspricht Abrechnung den vertraglichen Vorgaben?

Normen

  • KommHV-Kameralistik § 31
  • Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14. Oktober 2005 Az.: IB3-1512.4-138, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. Dezember 2012 (AllMBl 2013 S. 6) (veraltet)

Publikationen

Siehe auch

  • Vergaberecht

Fußnoten

<references/>