Schriftform: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(→Normen) |
(→Normen) |
||
Zeile 3: | Zeile 3: | ||
==Normen== | ==Normen== | ||
* {{GO 38}} Abs. 2 Satz 1 | * {{GO 38}} Abs. 2 Satz 1 | ||
+ | * {{BGB 126}} Abs. 2 | ||
==Rechtsprechung== | ==Rechtsprechung== |
Version vom 25. Oktober 2015, 15:33 Uhr
Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein; das gilt nicht für ständig wiederkehrende Geschäfte des täglichen Lebens, die finanziell von unerheblicher Bedeutung sind (GO Art. 38 Abs. 1 Satz 1).
Normen
- GO Art. 38 Abs. 2 Satz 1
- BGB § 126 Abs. 2
Rechtsprechung
Siehe auch
Fußnoten
<references />