Nebentätigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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Nebentätigkeit eines [[Beamter|Beamten]] ist die Ausübung eines Nebenamts oder einer Nebenbeschäftigung ({{BayNV 2}} Abs. 1).
 
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Version vom 15. Juli 2015, 09:43 Uhr

Begriff

Nebentätigkeit eines Beamten ist die Ausübung eines Nebenamts oder einer Nebenbeschäftigung (BayNV § 2 Abs. 1).

Ablieferungspflicht

Vergütungen nach BayNV § 9 Absatz 1 dürfen für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten folgende Beträge nicht übersteigen:

Bei Beamten der Besoldungsgruppen

...

A 13 bis A 16, R 1 und R 2 .................. 6.864,85 €<ref>bezogen auf den Ersten Bürgermeister einer Gemeinde in Bayern mit 5000 bis 1000 Einwohnern (A16)</ref>. ...

Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten, die im öffentlichen oder in dem ihm gleichstehenden Dienst (§ 4) oder auf Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn ausgeübt werden, sind von dem Beamten insoweit an den Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten den Höchstbetrag nach BayNV § 9 Abs. 3 Satz 1 übersteigen. Soweit es sich hierbei um Nebentätigkeiten als Aufsichtsrat, Vorstand oder in einem sonstigen Organ oder Gremium eines privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmens sowie um Nebentätigkeiten bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts handelt, entfällt der Ablieferungsfreibetrag für die Beamten im Sinn des Bayerischen Beamtengesetzes. Die Ablieferung der Vergütungen für Tätigkeiten im Sinn des Satzes 2 unterbleibt, wenn die hierfür zugeflossenen Vergütungen insgesamt den Betrag von 100 € im Kalenderjahr nicht überschreiten.(BayNV § 10 Abs. 1)

Bei der Festsetzung des abzuliefernden Betrags sind von den Vergütungen Aufwendungen abzusetzen, die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nachweislich entstanden sind. Voraussetzung für den Abzug ist, daß der Beamte für diese Aufwendungen keinen Auslagenersatz erhalten hat.(BayNV § 10 Abs. 2)

(3) Vergütungen für in einem Kalenderjahr ausgeübte Nebentätigkeiten nach Absatz 1 sollen abgeliefert werden, sobald sie insgesamt - abzüglich der Aufwendungen nach Absatz 2 - den ablieferungsfreien Höchstbetrag übersteigen.(BayNV § 10 Abs. 3)

Normen

Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)

Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (Bayerische Nebentätigkeitsverordnung - BayNV) vom 14. Juni 1988

  • BayNV § 2 Abs. 1: Nebentätigkeit eines Beamten ist die Ausübung eines Nebenamts oder einer Nebenbeschäftigung.

Verordnung über die Nebentätigkeit der kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen (Kommunale Wahlbeamten-Nebentätigkeitsverordnung - KWB-NV)

Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR)

  • Abschnitt 7

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

  • BVerfG, Beschluss vom 25.11.1980 - 2 BvL 7, 8, 9/76: "Welche Zusammenhänge dem Gesetzgeber für die Gleichstellung einer Nebentätigkeit mit dem öffentlichen Dienst wesentlich erschienen, läßt sich aus dieser Sicht unschwer feststellen. Das mit der Einschränkung von Nebentätigkeiten verfolgte Ziel sollte nicht nur unmittelbar bei Tätigkeiten für Arbeitgeber mit Dienstherrneigenschaft durchgesetzt werden können. Die ins Auge gefaßte Regelung sollte vielmehr auch dahin erstreckt werden können, wo die Arbeitsstelle faktisch, sei es auch bloß wirtschaftlich, von der öffentlichen Hand beherrscht und die zu zahlende Vergütung, möglicherweise nur mittelbar, aus Beiträgen der öffentlichen Haushalte bestritten wird."<ref>Absatz 904</ref>

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

  • BVerwG, Urteil vom 31.03.2011 - 2 C 12. 09: "Ist das Amt eines Bürgermeisters notwendige Bedingung für die Berufung in den Beirat eines privaten Unternehmens mit kommunaler Beteiligung, so ordnet die Übernahme des Beiratsmandats durch den Bürgermeister diese Tätigkeit seinem Hauptamt zu. Eine für die Beiratstätigkeit von dem privaten Unternehmen gezahlte Vergütung ist nach § 75a LBG NW a. F. an den Dienstherrn abzuführen."<ref>Amtlicher Leitsatz 2</ref>

Publikationen

Einzelfälle

Siehe auch

Fußnoten

<references />