Nebentätigkeit: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 18. Juni 2015, 08:47 Uhr
Begriff
Nebentätigkeit eines Beamten ist die Ausübung eines Nebenamts oder einer Nebenbeschäftigung (BayNV § 2 Abs. 1).
Ablieferungspflicht
Vergütungen nach BayNV § 9 Absatz 1 dürfen für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten folgende Beträge nicht übersteigen:
Bei Beamten der Besoldungsgruppen
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A 13 bis A 16, R 1 und R 2 .................. 6.864,85 €<ref>bezogen auf den Erstem Bürgermeister einer Gemeinde in Bayern mit 5000 bis 1000 Einwohnern (A16)</ref>. ...
Normen
- BayBG Art. 81
- BayBG Art. 136
- Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (Bayerische Nebentätigkeitsverordnung - BayNV) vom 14. Juni 1988
Publikationen
- Rechnungshof Sachsen, Nebentätigkeiten kommunaler Wahlbeamter - Zahlreiche kommunale Wahlbeamte verstoßen massiv gegen das Nebentätigkeitsrecht
- Die Welt vom 08.04.2012 - Lukrative Nebeneinkünfte - Die Sparkassenwelt ist die der gegenseitigen Vorteile: "Zur Freude von Provinzpolitikern müssen Nebeneinkünfte aus Posten bei der Sparkasse nicht abgetreten werden. Politik und Banken sind so eng verbandelt, dass die Sonderregelung kaum zu reformieren ist."
- Michael Adam, Welchen „Nebentätigkeiten“ gehe ich neben dem Amt des Landrats nach? - Allgemeine Informationen zu "Nebentätigkeiten" kommunaler Wahlbeamter
Einzelfälle
- Betrug durch verschwiegene Nebentätigkeit (Hamburger Abendblatt, Norderstedt/Henstedt-Ulzburg (Kreis Segeberg)
- Mainpost vom 23.07.2014, Nebentätigkeit des Bürgermeisters sorgt für Wirbel