Normenkontrollklage: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 23: Zeile 23:
 
* [http://de.wikipedia.org/wiki/Normenkontrolle Wikipedia]
 
* [http://de.wikipedia.org/wiki/Normenkontrolle Wikipedia]
 
* [http://www.vgh.bayern.de/verwaltungsgerichtsbarkeit/rechtsbehelfe/ Rechtsschutzmöglichkeiten des Bürgers]
 
* [http://www.vgh.bayern.de/verwaltungsgerichtsbarkeit/rechtsbehelfe/ Rechtsschutzmöglichkeiten des Bürgers]
 +
* [http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02160300-b/Lehrveranstaltungen_MA_SS_11/Konversatorium_VerwProzR/Fall_6_Sachverhalt_und_Loesung_KonVerProzR_SoSem_2011.pdf Fallbeispiel Geschäftsordnung / Fraktion)
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Popularklage]]
 
* [[Popularklage]]

Version vom 6. März 2015, 23:46 Uhr

Nach VwGO § 47 Abs. 1 entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs,

2. von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Nach BayAGVwGO Art. 5 Satz 1 entscheidet der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften, die im Rang unter dem Landesgesetz stehen. Über Satzungen nach Art. 6 Abs. 7 und Art. 81 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung entscheidet der Verwaltungsgerichtshof nur, wenn

1. der Antrag von einer Behörde gestellt wird und

2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. (BayAGVwGO Art. 5 Satz 1)

Zuständigkeit

Bayern

Normen

Publikationen

Siehe auch