Verfassungsbeschwerde: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. ({{GG 19}} Abs. 3)
 
Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. ({{GG 19}} Abs. 3)
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===Begründetheit===
 
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Version vom 14. Februar 2015, 09:33 Uhr

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nach GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b über

  • Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein (4a)<ref> s.a. BVerfGG § 90</ref>.;
  • über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann (4b)<ref> s.a. BVerfGG § 91</ref>.

Prüfungsschema

Zulässigkeit

Zuständigkeit

Beschwerdefähigkeit

Natürliche Perrsonen
Inländische juristische Personen, GG Art. 19 Abs. 3

Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. (GG Art. 19 Abs. 3)

Akt der öffentlichen Gewalt

Begründetheit

Normen

Rechtsprechung

Fußnoten

<references />