Kommunalabgabe: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 27. Dezember 2014, 14:26 Uhr

Arten

Steuern

Gemeindesteuern

Realsteuern
Grundsteuer
Gewerbesteuer
Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer, Art. 3 KAG

Beiträge, Art. 5 KAG

z.B. Erneuerungsbeitrag Trinkwasserversorgung

Gebühren, Art. 8 KAG

z.B. Wasserverbrauchsgebühren

Sonstige Abgaben

Voraussetzungen

Abgabenberechtigung

Die Gemeinden, Landkreise und Bezirke sind berechtigt, nach dem Kommunalabgabengesetz Abgaben zu erheben, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen.

Abgabesatzung

Die Abgaben werden nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KAG auf Grund einer besonderen Abgabesatzung erhoben.

Normen

Siehe auch