Verfügungsmittel: Unterschied zwischen den Versionen

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Als angemessen gelten allgemein 0,30 bis 0,60 € je Einwohner einer Gebietskörperschaft (Stand 2006)<ref> Vgl. Jahresbericht 2006 des Sächsischen Rechnungshofs, Beitrag Nr. 40, S. 366</ref>.
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Als angemessen gelten allgemein  
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*0,30 bis 0,60 € je Einwohner einer Gebietskörperschaft (Stand 2006)<ref> Vgl. Jahresbericht 2006 des Sächsischen Rechnungshofs, Beitrag Nr. 40, S. 366</ref> oder
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* <= 0,5/1000 der Ausgaben des Verwaltungshaushalts<ref>siehe {{ISBN 9783887953553}}, Seite 83</ref>.
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==Rechnungsprüfung==
 
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==Publikationen==
 
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* {{ISBN 9783887953553}}, Seite 83
 
* [http://www.rechnungshof.sachsen.de/jb2008/jb08-37.pdf Sächsischer Rechnungshof, Ausgewählte Ergebnisse der überörtlichen Kommunalprüfung]
 
* [http://www.rechnungshof.sachsen.de/jb2008/jb08-37.pdf Sächsischer Rechnungshof, Ausgewählte Ergebnisse der überörtlichen Kommunalprüfung]
  

Version vom 26. Dezember 2014, 16:04 Uhr

Als angemessen gelten allgemein


Rechnungsprüfung

Bei den Verfügungsmitteln des Bürgermeisters oder Landrats hat die Rechnungsprüfung lediglich beschränkte Prüfungs- und Empfehlungsmöglichkeiten. Im Rahmen der Rechnungsprüfung kann der Rechnungsprüfungsausschuss insbesondere überprüfen, ob

  • Mittel für etwas verwendet wurden, wofür es einen Haushaltstitel gibt (dies wäre unzulässig),
  • die Mittel der Erledigung öffentlicher Aufgaben dienten,
  • die gewährten Verfügungsmittel angemessen und
  • ob die Dokumentation in Ordnung ist.

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references />