Kommunalabgabe: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 35: Zeile 35:
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Abgaben]]
 
* [[Abgaben]]
*[[Einnahmen]]
+
*[[Haushalt]]
 +
**[[Einnahmen]]
 
*[[Abgabenbescheid]]
 
*[[Abgabenbescheid]]

Version vom 25. Dezember 2014, 14:08 Uhr

Arten

Steuern

Realsteuern

Grundsteuer
Gewerbesteuer

Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer, Art. 3 KAG

Beiträge, Art. 5 KAG

z.B. Erneuerungsbeitrag Trinkwasserversorgung

Gebühren, Art. 8 KAG

z.B. Wasserverbrauchsgebühren

Sonstige Abgaben

Voraussetzungen

Abgabenberechtigung

Die Gemeinden, Landkreise und Bezirke sind berechtigt, nach dem Kommunalabgabengesetz Abgaben zu erheben, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen.

Abgabesatzung

Die Abgaben werden nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KAG auf Grund einer besonderen Abgabesatzung erhoben.

Normen

Siehe auch