Falschbeurkundung im Amt: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 3. Dezember 2014, 13:58 Uhr

Nach StGB § 348 macht sich ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (StGB § 348 Abs. 2).

Normen

Siehe auch