Verfügungsmittel: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „ ==Rechnungsprüfung== Bei den Verfügungsmitteln des Bürgermeisters oder Landrats hat die Rechnungsprüfung lediglich beschränkte Prüfungs- und Empfehlungs…“) |
|||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | Als angemessen gelten allgemein 0,30 bis 0,60 € je Einwohner einer Gemeinde<ref> Vgl. Jahresbericht 2006 des Sächsischen Rechnungshofs, Beitrag Nr. 40, S. 366</ref>. | ||
==Rechnungsprüfung== | ==Rechnungsprüfung== | ||
Bei den Verfügungsmitteln des Bürgermeisters oder Landrats hat die Rechnungsprüfung lediglich beschränkte Prüfungs- und Empfehlungsmöglichkeiten. Im Rahmen der Rechnungsprüfung kann der Rechnungsprüfungsausschuss insbesondere überprüfen, ob | Bei den Verfügungsmitteln des Bürgermeisters oder Landrats hat die Rechnungsprüfung lediglich beschränkte Prüfungs- und Empfehlungsmöglichkeiten. Im Rahmen der Rechnungsprüfung kann der Rechnungsprüfungsausschuss insbesondere überprüfen, ob | ||
* Mittel für etwas verwendet wurden, wofür es einen Haushaltstitel gibt (dies wäre unzulässig), | * Mittel für etwas verwendet wurden, wofür es einen Haushaltstitel gibt (dies wäre unzulässig), | ||
+ | * die Mittel der Erledigung öffentlicher Aufgaben dienten, | ||
* die gewährten Verfügungsmittel angemessen und | * die gewährten Verfügungsmittel angemessen und | ||
* ob die Dokumentation in Ordnung ist. | * ob die Dokumentation in Ordnung ist. | ||
Zeile 15: | Zeile 17: | ||
* [[Informationsrechte]] | * [[Informationsrechte]] | ||
* [[Rechnungsprüfung]] | * [[Rechnungsprüfung]] | ||
+ | |||
+ | ==Fußnoten== | ||
+ | <references /> |
Version vom 28. Juli 2014, 14:31 Uhr
Als angemessen gelten allgemein 0,30 bis 0,60 € je Einwohner einer Gemeinde<ref> Vgl. Jahresbericht 2006 des Sächsischen Rechnungshofs, Beitrag Nr. 40, S. 366</ref>.
Rechnungsprüfung
Bei den Verfügungsmitteln des Bürgermeisters oder Landrats hat die Rechnungsprüfung lediglich beschränkte Prüfungs- und Empfehlungsmöglichkeiten. Im Rahmen der Rechnungsprüfung kann der Rechnungsprüfungsausschuss insbesondere überprüfen, ob
- Mittel für etwas verwendet wurden, wofür es einen Haushaltstitel gibt (dies wäre unzulässig),
- die Mittel der Erledigung öffentlicher Aufgaben dienten,
- die gewährten Verfügungsmittel angemessen und
- ob die Dokumentation in Ordnung ist.
Rechtsprechung
Publikationen
Siehe auch
Fußnoten
<references />