Vermögensübersicht
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Der Jahresrechnung ist gem. KommHV-Kameralistik § 77 Abs. 2 Nr. 1 eine Vermögensübersicht beizufügen.
Aus der Vermögensübersicht muß der Stand des Vermögens nach KommHV-Kameralistik § 76 Abs. 1 und 2 zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres gegliedert nach Arten, für das Vermögen nach KommHV-Kameralistik § 76 Abs. 2 auch nach Aufgabenbereichen, ersichtlich sein. (KommHV-Kameralistik § 81 Abs. 1)
Normen
- KommHV-Kameralistik § 77 Bestandteile der Jahresrechnung
- KommHV-Kameralistik § 81 Anlagen zur Jahresrechnung