VG Würzburg, Beschluss vom 18.09.2000 - W 2 E 00.982
Gericht: VG Würzburg Aktenzeichen: W 2 E 00.982 Sachgebiets-Nr: 140
Rechtsquellen: Art. 18a Abs. 4 GO n.F.; § 123 Abs. 1 VwGO; § 123 Abs. 3 VwGO; Gemeinde ..., Satzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid vom 12. Dezember 1997, § 2 Abs. 3;
Hauptpunkte:
Bürgerbegehren; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Vorwegnahme der Hauptsache; fehlender Anordnungsanspruch; Formvorschriften; Unterschriftslisten; Stoffliche Einheit, Verklammerung von zwei Blättern; Missbrauchsgefahr;
Leitsätze: ---
veröffentlicht in: ---
Beschluss der 2. Kammer vom 18. September 2000
Nr. W 2 E 00.982
Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
In der Verwaltungsstreitsache
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2. ***** ********
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3. ***** *******
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- Antragsteller -
bevollmächtigt zu 1 bis 3:
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gegen
Gemeinde S.
- Antragsgegnerin -
bevollmächtigt: ************ ****** ******* ******* ******** ** ***** **** *******
beteiligt: Regierung von Unterfranken als Vertreter des öffentlichen Interesses,
wegen
Zulassung eines Bürgerbegehrens hier: Antrag nach § 123 VwGO erlässt das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg, 2. Kammer, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ...,
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ohne mündliche Verhandlung am 18. September 2000
folgenden
Beschluss:
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin bemüht sich seit 1986 um ein neues Konzept für die Wasserversorgung ihrer Ortsteile ... die durch eigene Oberflächenquellen versorgt werden (s. auch VG Würzburg vom 02.12.1998, BayVBl. 1999, 282). Am 28. Februar 1999 wurde ein Bürgerentscheid durchgeführt zu der Frage:
„Sollen zur Wasserversorgung der Ortsteile außer ... auch weiterhin die Oberflächenquellen unter Verzicht auf eine Grundwasserförderung genutzt werden?“
Dem Bürgerentscheid stimmte die Mehrheit der abstimmenden Bürger der Antragsgegnerin zu.
Am 20. Juli 2000 reichten die Antragsteller beim ersten Bürgermeister der Antragsgegnerin ein weiteres Bürgerbegehren ein. Hierbei handelt es sich um insgesamt 1024 Unterschriften auf insgesamt 35 Listen. Jede dieser Listen besteht aus zwei Blättern im Format DIN A 4. Bei 34 dieser Listen sind
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die jeweils zwei Blätter durch eine Öse fest verbunden. Bei der 35. Liste wird die Verbindung der beiden Blätter durch eine Heftklammer hergestellt. Seite 1 der Liste ist überschrieben mit „2. Bürgerbegehren zur Wasserversorgung der Gemeinde ...“. Auf Seite 1 befindet sich weiterhin die Fragestellung:
„Sollen zur Wasserversorgung der Ortsteile ... der Gemeinde ... auch weiterhin die Oberflächenquellen unter Verzicht auf eine Grundwasserförderung genutzt werden?“
Auf Seite 1 der Liste befindet sich die Begründung des Bürgerbegehrens, Ziffern 1 bis 3, auf Seite 2 der Liste befindet sich die Begründung Ziffer 4 Buchst. a) bis i), auf Seite 3 der Liste befindet sich die Begründung Ziffer 4 Buchst. f) sowie die Benennung der Vertreter der Bürgerbegehrens. Seite 4 der Liste ist überschrieben mit „Mit meiner Unterschrift unterstütze ich das vorstehend abgedruckte Bürgerbegehren.“ Weiterhin sind 33 Spalten für die Eintragung von Unterschriften vorhanden.
In der Gemeinderatssitzung der Antragsgegnerin vom 8. August 2000 wurde mit 9 : 2 Stimmen beschlossen, das Bürgerbegehren zur Wasserversorgung der Gemeinde ..., eingegangen am 20. Juli 2000, als unzulässig zurückzuweisen, da keine wirksam abgegebenen Unterschriften vorliegen.
Mit Bescheid vom 18. August 2000, an die Antragsteller jeweils als Übergabeeinschreiben am 21. August 2000 zur Post gegeben, erklärte die Antragsgegnerin das Bürgerbegehren mit der Fragestellung „Sollen zur Wasserversorgung der Ortsteile ..., ... der Gemeinde ... auch weiterhin die Oberflächenquellen unter Verzicht auf eine Grundwasserförderung genutzt werden“, eingegangen am 20. Juli 2000, für unzulässig. Dies wurde im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Hintereinanderklammerung loser Listen nicht ausreichend sei. Möglich
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sei lediglich die Verwendung von Vorder- und Rückseite eines Blattes, wenn die Rückseite klar als Fortsetzung der Vorderseite erkennbar sei und die Vorderseite die für ein Bürgerbegehren notwendigen Angaben enthalte. Es sei vorliegend nicht feststellbar, wann die Blätter 1 und 2 der jeweiligen Unterschriftslisten zusammengeheftet worden seien.
Am 24. August 2000 ließen die Antragsteller im Verfahren Nr. W 2 K 00.981 Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. August 2000 erheben mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Bürgerbegehren durch Gemeinderatsbeschluss zuzulassen, und gleichzeitig im vorliegenden Verfahren beantragen:
Im Wege der einstweiligen Anordnung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird die Antragsgegnerin verpflichtet, das „2. Bürgerbegehren zur Wasserversorgung der Gemeinde ...“ mit der Fragestellung „Sollen zur Wasserversorgung der Ortsteile ..., ... der Gemeinde ... auch weiterhin die Oberflächenquellen unter Verzicht auf eine Grundwasserförderung genutzt werden?“ durch Gemeinderatsbeschluss zuzulassen.
Zur Begründung wurde vorgetragen, wesentlicher Punkt sei die Einhaltung der Formerfordernisse des Art. 18 a Abs. 4 GO. Es müsse ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den Unterschriften einerseits und Fragestellung, Begründung und Vertreterbenennung andererseits bestehen, um eine weitestgehende Vermeidung von Streitigkeiten über die Art der Unterschriftensammlung zu vermeiden. Diesem Erfordernis genüge das vorliegende Bürgerbegehren. Grundsätzlich sei es ausreichend, wenn Fragestellung, Begründung und Vertreterbenennung auf der Vorderseite einer Unterschriftenliste eines Bürgerbegehrens aufgeführt seien und die sich darauf beziehenden Unterschriften sich auf der Rückseite der Unterschriftenliste befänden.
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Nichts anderes könne jedoch dann gelten, wenn sich, wie vorliegend, die Fragestellung, die Begründung sowie die Vertreterbenennung über zwei Blätter erstrecke, auf deren letzter Seite sich die Unterschriftsfelder befänden, und diese zwei Blätter durch Heftklammerung bzw. Verösung fest miteinander zu einer Urkunde verbunden seien. Denn dann handele es sich um denselben Sachverhalt, wie bei einem (einzigen) Blatt mit Fragestellung, Begründung und Vertreterbenennung auf der Vorderseite sowie den Unterschriften auf der Rückseite. Durch die feste Verklammerung bzw. Verösung sei eine Verbindung der beiden Blätter hergestellt, die mit dem Vorhandensein nur eines Blattes absolut vergleichbar sei. Durch diese feste Verbindung sei zweifelsfrei gewährleistet, dass der Vermeidung von Streitigkeiten darüber, was bei der Unterschriftensammlung gesprochen wurde und wie die Unterschriften eingeholt worden seien, vorgebeugt und darüber hinaus sichergestellt werde, dass sich der Wille der Unterzeichner eines Bürgerbegehrens nachweislich auch auf die Fragestellung, Begründung und Vertreterbenennung bezögen. Im vorliegenden Fall seien die beiden Blätter jeder der 35 Unterschriftslisten vor der Sammlung der Unterschriften durch Heftklammern fest miteinander verbunden worden. Zu keiner Zeit der Sammlung der Unterstützerunterschriften sei dabei die feste Verbindung gelöst worden.
Nach der Sammlung der Unterstützerunterschriften seien im Notariat in Bischofsheim bei 34 der Unterschriftslisten die Verösungen angebracht und anschließend die Heftklammern gelöst worden. Diesbezüglich würden eidesstattliche Versicherung vorgelegt werden.
Im vorliegenden Fall habe sich eine andere Gestaltung der Unterschriftslisten nicht denken lasse, da sich die Begründung des Bürgerbegehrens aufgrund der erforderlichen Ausführlichkeit zwangsläufig nicht auf eine oder zwei Seiten habe beschränken lassen. Wolle man an der Auffassung festhalten, dass sich Fragestellung, Begründung und Vertreterbenennung auf einem einzigen Blatt befinden müssten, so käme man zu einer unzulässigen Verkürzung des aus der Begründungspflicht des Art. 18 a Abs. 4 GO resultierenden Begründungsrechts hinsichtlich des Gegenstands eines Bürgerbegehrens. Dem stehe auch nicht § 2 Abs. 3 der Satzung der Antragsgegnerin zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid vom 12. Dezember 1997 entgegen. Hiernach kön
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nen Unterschriftenlisten doppelseitig gestaltet sein, wenn die Rückseite als Fortsetzung des Textes der Vorderseite klar erkennbar ist. Es können auch Einlageblätter verwendet oder lose Unterschriftenlisten zusammengeheftet werden, sofern dort ebenfalls der Antrag, die Fragestellung, die Begründung und die drei Vertretungsberechtigten aufgeführt sind. Die eingereichten 35 Heftungen seien erst durch ihre Verbindung mittels Verösung bzw. Verklammerung zu jeweils 35 Unterschriftenlisten geworden.
Die Antragsgegnerin beantragte:
Der Antrag wird abgewiesen.
Nicht ausreichend sei die Hintereinanderklammerung loser Listen, sofern dort nicht auf jedem Blatt neben den Unterschriften auch der Antrag, die Fragestellung, die Begründung und die drei Vertreter bezeichnet seien. Möglich sei die Verbindung von Vorder- und Rückseite eines Blattes, jedoch genüge es nicht, dass sich Fragestellung, Begründung sowie Vertreterbenennung über zwei Blätter erstreckten, auf deren letzter Seite sich die Unterschriftsfelder befänden und diese zwei Blätter durch Heftklammerung fest miteinander verbunden seien. Es müsse ausgeschlossen sein, dass Unterschriften geleistet und erst nachträglich mit einem Text verbunden würden, weil dies die Gefahr von Irrtümern bei den Unterzeichnern oder von Manipulationen durch die Organisatoren des Bürgerbegehrens hervorrufen könnte. Vorliegend sei nicht feststellbar, wann die Blätter 1 und 2 der 35 Heftungen zusammengeheftet worden seien. Dies könne sowohl vor als auch nach der Unterschriftsleistung geschehen sein. Die eidesstattlichen Versicherungen der Vertreter des Bürgerbegehrens könnten nicht als Beweis dafür dienen, dass die Bürger bei der Unterschriftsleistung vom Inhalt der sich auf Blatt 1 befindlichen Fragestellung und Begründung unterrichtet gewesen seien. Offensichtlich sei die nach der Unterschriftensammlung durchgeführte Ösung erfolgt, um die bei der Unterschriftensammlung nicht korrekten Listen zu heilen. Maßgeblich sei jedoch, dass der Gesetzgeber in Art. 18 a Abs. 4 GO die Intention gehabt habe, dass beim Bürgerbegehren die Unterschriften sowie die Formerfordernisse immer eine stoffliche Einheit bilden müssten. Vorliegend seien die
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zwingenden Bestandteile jedoch auf zwei stofflich getrennte Bogen Papier verteilt worden. Dies sei vom Gesetz nicht mehr gedeckt. Bei einer Verteilung von wesentlichen Teilen des Bürgerentscheidsantrags auf zwei Blätter sei es durchaus möglich, dass dem Unterschreibenden das erste Blatt vorenthalten werde. Im vorliegenden Fall seien im Übrigen die Anforderungen an den Unterschriftswilligen bei einer rund zwei Seiten langen Begründung maßlos überzogen worden. Darüber hinaus hätte man den gesamten Text auch auf einem einzigen DIN A 3 Blatt unterbringen können. Daher lägen keine wirksam abgegebenen Unterschriften vor.
Auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf die einschlägigen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin, welche Gegenstand des Verfahrens waren, wird Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zulassung des Bürgerbegehrens durch Gemeinderatsbeschluss kann keinen Erfolg haben.
Offen bleiben kann die Frage, ob der vorliegende Antrag gegen das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung verstößt. Im Verfahren Nr. W 2 K 00.981 wird die Verpflichtung der Beklagten begehrt, das „zweite Bürgerbegehren zur Wasserversorgung der Gemeinde ...“ mit der Fragestellung „Sollen zur Wasserversorgung der Ortsteile ..., ... der Gemeinde ... auch weiterhin die Oberflächenquellen unter Verzicht auf eine Grundwasserförderung genutzt werden?“ durch Gemeinderatsbeschluss zuzulassen. Um nichts anderes geht es auch im vorliegenden Verfahren, so dass es nahe liegt anzunehmen, dass die Antragsteller in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das erstreiten wollen, was sie nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 123 Rd.Nr. 13). Als Alternative käme ein Antrag der Gestalt in Betracht, im Wege der Sicherungsanord-
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nung einen Ausspruch des Gerichts zu erstreiten, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, durch Gemeinderatsbeschlüsse oder durch das Eingehen rechtlicher Verpflichtungen vollendete Tatsachen hinsichtlich der Wasserversorgung der Antragsgegnerin zu schaffen (vgl. zur Frage der Zulässigkeit von Anträgen nach § 123 Abs. 1 VwGO bei laufenden Bürgerbegehren BayVerfGH v. 15.07.1999, BayVBl. 1999, 624/625).
Hierauf kommt es indes nicht an, denn die Antragsteller haben die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO; s. im Einzelnen auch BayVGH v. 10.11.1997, BayVBl. 1998, 209/210).
Es kann offen bleiben, ob der erforderliche Anordnungsgrund, d.h. die besondere Eilbedürftigkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, § 123 Rd.Nr. 26) glaubhaft gemacht worden ist. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 31. August 2000 vorgetragen, derzeit werde aufgrund des Bürgerentscheids vom 28. Februar 1999 von einem hydrogeologischen Gutachter untersucht, inwieweit es möglich sei, künftig eine gesicherte Wasser- versorgung auf Grundlage der bisher genutzten und möglicherweise noch zu fassenden Quellen einzurichten. Das Gutachten werde im Dezember 2000 vorliegen, anschließend werde es den Fachbehörden zur Prüfung vorgelegt.
Damit ist unklar, ob der Gemeinderat der Antragsgegnerin bis zum Vorliegen
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dieses Gutachtens überhaupt beabsichtigt, auf welche Weise auch immer bezüglich der Wasserversorgung der Antragsgegnerin tätig zu werden.
Hierauf kommt es indes nicht an, denn jedenfalls haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Voraussetzung für einen Anordnungsanspruch wäre, dass die Antragsteller glaubhaft gemacht hätten, nach Art. 18a Abs. 4 GO ein Bürgerbegehren in ordnungsgemäßer Art und Weise bei der Antragsgegnerin eingereicht zu haben. Dies ist im vorliegenden Fall aufgrund der summarischen Überprüfung des Gerichts nicht erkennbar. Denn die als Bürgerbegehren eingereichten Listen entsprechen nicht den Vorschriften des Art. 18a Abs. 4 GO.
Nach dieser Vorschrift muss das Bürgerbegehren bei der Gemeinde eingereicht werden und eine mit ja oder nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (Art. 18a Abs. 4 Satz 1 GO).
Alle vier Angaben, Antrag auf Bürgerbegehren, die mit ja oder nein zu entscheidende Fragestellung, die Begründung und die Benennung der Vertreterinnen oder Vertreter, müssen sich auf jeder einzelnen Unterschriftsliste selbst befinden. Die genannten vier Merkmale bilden in ihrer Summe den Gegenstand des Bürgerbegehrens im Sinn des Gesetzes, den die Gemeindebürger nach Art. 18a Abs. 5 GO unterzeichnen können. Zum Gegenstand des Bürgerbegehrens gehören nach dem Wortlaut des Art. 18a Abs. 4 GO somit nicht nur der Antrag und die Fragestellung, sondern auch die Begründung und die Benennung der Vertreterinnen oder Vertreter. Auf alle vier Elemente muss sich der Wille der Unterzeichnenden nachweislich beziehen (BayVGH v. 08.07.1996, BayVBl. 1997, 89).
Sinn und Zweck dieses Formerfordernisses ist es, Streitigkeiten und Beweiserhebungen darüber, was bei der Unterschriftensammlung gesprochen wurde und wie die Unterschriften eingeholt wurden, weitestgehend zu vermeiden. Denn grundsätzlich kann und muss davon ausgegangen werden, dass7
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ein Unterzeichner liest, was er auf der Unterschriftenliste unterschreibt (BayVGH v. 04.02.1997, BayVBl. 1997, 375; vgl. zu diesem Problemkreis auch Hofmann-Hoeppel/Weibel, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, BayVBl. 2000, 617/619).
Dabei genügt es, wenn Antrag, Fragestellung, Begründung und Vertreter auf der Vorderseite der Unterschriftenliste aufgeführt sind und sich die Unter- schriften auf der Vorderseite und auf der Rückseite befinden. Denn es kann erwartet werden, dass der, der auf einem Blatt seine Unterschrift leistet, sich die Vorder- und die Rückseite anschaut (BayVGH v. 04.02.1997, a.a.O.).
Nicht ausreichend wäre demgegenüber die bloße Verwendung von Einlageblättern oder die Hintereinanderklammerung loser Listen, sofern dort nicht auf jedem Blatt neben den Unterschriften auch der Antrag, die Fragestellung, die Begründung und die drei Vertreter bezeichnet sind. Für die Unterschriftenlisten können Papierbögen beliebiger Größe verwendet werden, solange für die Unterzeichner noch eindeutig erkennbar bleibt, was sie unterschreiben. Jedoch muss ausgeschlossen sein, dass Unterschriften geleistet und erst nachträglich mit einem Text verbunden werden, weil dies die Gefahr von Irrtümern bei den Unterzeichnern oder von Manipulationen durch die Organisatoren des Bürgerbegehrens hervorrufen könnte (Hess.VGH v. 25.08.1997, NVwZ-RR 1998, 255/256; Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Teilziffer 13.04, 1 m.w.N.).
Auf dieser Grundlage hat die Antragsgegnerin ihre Satzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid vom 12. Dezember 1997 (BBS), § 2 Abs. 3 erlassen. Hiernach können Unterschriftenlisten doppelseitig gestaltet sein, wenn die Rückseite als Fortsetzung des Textes der Vorderseite klar erkennbar ist.
Es können auch Einlageblätter verwendet oder lose Unterschriftenlisten zusammengeheftet werden, sofern dort ebenfalls der Antrag, die Fragstellung, die Begründung und die drei Vertretungsberechtigten aufgeführt sind.
Die vorliegenden Unterschriftenlisten entsprechen, wie die summarische Überprüfung des Gerichts ergibt, nicht diesen Formvorschriften, so dass sie kein wirksames Bürgerbegehren darstellen können.
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Denn es besteht zwischen Blatt 1 der jeweiligen Listen (mit Überschrift, Fragestellung und Begründung des Bürgerbegehrens, Ziffer 1 bis Ziffer 4 Buchst. i) und Bl. 2 der jeweiligen Liste (mit Begründung des Bürgerbegehrens Ziffer 4, Buchst. f), der Benennung der Vertreter des Bürgerbegehrens und den Unterschriften) kein hinreichender stofflicher Zusammenhang. Zwar haben die Antragsteller angegeben, die beiden Blätter Papier der jeweiligen Liste seien vor Beginn der Unterschriftensammlung mit Heftklammern verbunden worden, nach Abschluss der Sammlung im Notariat seien die Blätter geöst worden, anschließend seien die Heftklammern gelöst worden; dies genügt jedoch nicht den Anforderungen an die stoffliche Einheit, die Art. 18a Abs. 4 GO vorgibt. Denn es soll gerade erreicht werden, dass auch im nachhinein eindeutig erkennbar ist, dass die das Bürgerbegehren Unterzeichnenden alle vier Elemente des Bürgerbegehrens ohne weiteres erkennen konnten.
Bei der Schaffung des Art. 18a GO wurde bewusst auf die Einführung sogenannter Amtslisten und auf die Eintragung nur in Amtsräumen verzichtet.
Daher ist die hierdurch entstehende Missbrauchsgefahr (vgl. insoweit BayVerfGH v. 29.08.1997, BayVBl. 1997, 622/623) so gering wie möglich zu halten. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die stoffliche Einheit der Unterschriftenliste derart gewahrt wird, dass es sich um ein einziges Blatt Papier handelt.
Andernfalls müsste gegebenenfalls Beweis darüber erhoben werden, ob alle Unterschriftenlisten vor Beginn der Unterschriftensammlung ordnungsgemäß verklammert waren, ob diese Klammern nicht vor, während oder nach der Sammlung gelöst worden sein könnten, um die stoffliche Einheit vorübergehend aufzuheben und den unterschreibenden Gemeindebürger im Unklaren darüber zu lassen, was er unterzeichnet. Insofern ist das Merkmal eines Bürgerbegehrens, dass alle vier Elemente (Antrag, Frage, Begründung, Vertreterbenennung) auf jeder Liste vorhanden sein müssen, dahingehend zu präzisieren, dass sie ohne weiteres nachweislich während des gesamten Zeitraums vom Beginn der Unterschriftensammlung bis zur Einreichung des Bürgerbegehrens auf jeder Liste vorhanden waren. Dies ist jedoch mit der die Missbrauchsgefahr eingrenzenden notwendigen Sicherheit
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nur dann gegeben, wenn die stoffliche Einheit der Unterschriftenlisten im Sinne des Vorhandenseins eines einzigen Blattes Papier gegeben ist.
Im vorliegenden Fall kann auch nicht angenommen werden, das Formerfordernis sei ausnahmsweise entbehrlich, weil allen Gemeindebürgern der Streit um die Wasserversorgung hinreichend bekannt sei. Derartige Argumentationen müssten wiederum bewiesen werden und schüfen erneute Unsicherheiten.
Die Problematik des Formerfordernisses haben wohl auch die Antragsteller erkannt, die verschiedene eidesstattliche Versicherungen (wohl zu Beweiszwecken) bezüglich der Verklammerung und Verösung der Listen vorgelegt haben. Die Sensibilität des Themas Bürgerbegehrens erfordert jedoch bezüglich seiner Form Vorgehensweisen, die derartige Beweise entbehrlich machen.
Dem können die Antragsteller auch nicht entgegenhalten, der gesamte Text des Bürgerbegehrens hätte auf einem einzigen Blatt Papier keinen Platz gefunden. Hier hätten die Antragsteller ohne weiteres ein DIN A3 Blatt verwenden und auf DIN A4 Format falten können. Somit hätte ihnen die gleiche Papierfläche zur Verfügung gestanden wie bei der Verwendung von zwei DIN A4 Blättern, die stoffliche Einheit des einen Blattes wäre jedoch gewahrt geblieben.
Beim vorliegenden Vorgehen der Antragsteller jedoch ist der zwingende inhaltliche Zusammenhang zwischen den Unterschriften einerseits und dem Antrag, der Fragestellung, der Begründung und der Vertreterbenennung andererseits nicht hinreichend gegeben. Denn die Verklammerung von DIN A4 Blättern und deren nachträgliche Verösung schafft nicht hinnehmbare Streitigkeiten darüber, ob sich der Wille der Unterzeichner des Bürgerbegehrens auf alle vier geforderten Elemente bezieht. Daher haben die Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
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Demzufolge konnte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg haben. Er war deshalb abzulehnen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über den Streitwert aus § 13 Abs. 1, § 20 Abs. 3 GKG.
Rechtsmittelbelehrung:
1) Nach § 146 Abs. 4 und 5 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Beschwerde gegen diesen Beschluss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe beim Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, Postanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich beantragen. In dem Antrag ist der angefochtene Beschluss zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Über die Zulassung der Beschwerde entscheidet der Bayer. Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Vereinigungen der Kriegsopfer und Behinderten zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. In Angelegenheiten
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der Beamten und der damit in Zusammenhang stehenden Sozialangelegenheiten sowie in Personalvertretungsangelegenheiten sind vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. Die Sätze 8 und 10 gelten entsprechend für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Sätzen 8 und 10 genannten Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist, darzulegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nur zuzulassen ist,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn der Beschluss von einer Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 400,00 DM nicht übersteigt.
2) Gegen die Festsetzung des Streitwerts steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayer. Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des
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Beschwerdegegenstandes 100,00 DM übersteigt. Ein Vertretungszwang besteht insoweit nicht.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, Postanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayer. Verwaltungsgerichtshof eingeht