Stadtratssitzung-2020-07-21-TOP-09 Erteilung einer Vollmacht für Notariatsangelegenheiten
Projekt | Projekt:: |
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Stichwort | Stichwort::Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters |
Straße | Straße:: |
Stadtratssitzung | Stadtratssitzung::Stadtratssitzung-2020-07-21 |
Antragsteller | Antragsteller::Stadtverwaltung Burgkunstadt |
Beschlussdatum | Beschlussdatum:: |
Beschlussvorlage<ref>Quelle: Stadt Burgkunstadt</ref> | Beschlussvorlage:: |
Beschluss<ref>Quelle: Stadt Burgkunstadt</ref> | Beschluss::Der Antrag wurde abgelehnt. |
Beschlussnummer<ref>Quelle: Stadt Burgkunstadt</ref> | Beschlussnummer:: |
Abstimmungsergebnis | Abstimmungsergebnis:: |
Maßnahmen | Maßnahme:: |
Notiz | [[Notiz::Redebeitrag Dr. Ulrike Dinglreiter:
"Das Urteil des OLG Nürnberg, welches in der Beschlussvorlage als “kritikwürdig” bezeichnet wird, ist gerade das Gegenteil von kritikwürdig, denn es stärkt die Transparenz der Vertretungsbefugnisse und den Stadtrat. Laut OLG Nürnberg geht das bayerische Gemeinderecht nämlich davon aus, dass der Stadtrat ganz bewusst darüber entscheiden soll, wer die Stadt vertritt, wenn es sich gerade nicht um laufende Angelegenheiten handelt. Der Bürgerverein ist dafür, nur Herrn Dietel die Vollmacht zu übertragen. Der Grund ist, dass mit der Unterschrift beim Notar nicht nur die verwaltungstechnische Verantwortung übernimmt, sondern auch die politische. Bestimmte Belehrungen erfolgen erst beim Notar, und zwar mündlich. Der Vertreter der Stadt muss dann sofort erkennen können, ob sich aus den Belehrungen politische Folgen ergeben, die bisher vielleicht noch nicht bedacht wurden. Dies können die drei Bürgermeister und sicher auch Herr Dietel tun. Wir sind aber nicht damit einverstanden, diese politische Verantwortung Verwaltungsmitarbeitern hinzuschieben, die jeweils nur Sachbearbeiter sind.Außerdem müssten doch vier Personen mit Vollmacht ausreichen, denn Notartermine werden in der Regel rechtzeitig geplant." (OLG Nürnberg, 09.10.2018 - 15 W 1595/18)]] |
Sollkosten | Sollkosten:: |
Istkosten | Istkosten:: |
Haushaltsstelle | Haushaltsstelle:: |
Haushaltsansatz | Haushaltsansatz:: |
Haushaltsnotiz | Haushaltsnotiz:: |
Vergabe an | VergabeAn:: |
Frist | Frist:: |
Wiedervorlage | Wiedervorlage:: |
Vorgängerbeschluss | Vorgängerbeschluss:: |
Folgebeschluss | Folgebeschluss:: |
Erledigt | Erledigt::Nein |
Vergabe | Vergabe::Nein |
Rechtsprechung
- OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.10.2018 – 15 W 1595/18: 1. Der erste Bürgermeister kann nicht zur uneingeschränkten Übertragung seiner organschaftlichen Vertretungsbefugnis ermächtigt werden. Soweit Art. 39 Abs. 2, 2. Halbsatz BayGO bestimmt, dass eine Übertragung seiner organschaftlichen Vertretung auf einen Bediensteten bei Zustimmung des Gemeinderates möglich ist, erfordert dies eine Beschränkung auf eine bestimmte, namentlich zu bezeichnende Person. (Rn. 13 – 14) 2. Der erste Bürgermeister kann die ihm auf Grund seiner Organstellung zukommende Entscheidungskompetenz - originär gemäß Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 BayGO, als Folge der Aufgabe zur Beschlussvollziehung gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayGO oder kraft Übertragung gemäß Art. 37 Abs. 2 BayGO - jedenfalls nicht unabhängig von den Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 2 BayGO auf Dritte übertragen. (Rn. 17)<ref>Amtliche Leitsätze</ref>
Fußnoten
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