Rechnungsprüfung (Kommunalrecht)
Nach GO Art. 106 Abs. 1 erstreckt sich die Rechnungsprüfung auf die Einhaltung der für die Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere<ref>nicht abschließend, vgl. Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung S. 150</ref> darauf, ob
1. die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,
2. die Einzahlungen und Auszahlungen sowie Erträge und Aufwendungen beziehungsweise die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind sowie der Jahresabschluss und der konsolidierte Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung sowie die Vermögensnachweise ordnungsgemäß aufgestellt sind,
3. wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
4. die Aufgaben mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden können.
Arten
Normen
- GO Art. 103 Örtliche Prüfungen
- GO Art. 104 Rechnungsprüfungsamt
- GO Art. 105 Überörtliche Prüfungen
- GO Art. 106 Inhalt der Rechnungs- und Kassenprüfungen
- GO Art. 107 Abschlußprüfung bei Eigenbetrieben und Kommunalunternehmen