Bebauungsplan
Der Bebauungsplan enthält nach BauGB § 8 Abs. 1 Satz 1 die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er ist grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (BauGB § 8 Abs. 2 Satz 1). Die Wirksamkeit eines Bebauungsplans hängt vom Vorliegen eines ordnungsgemäßen Gemeinderatsbeschlusses ab<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, Alpmann Schmidt, 1. Aufl. 2011, S. 1 Rdnr. 1</ref>. Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan nach BauGB § 10 Abs. 1 als Satzung.
Arten
- qualifizierter Bebauungsplan, BauGB § 30 Abs. 1 - ein Bebauungsplan, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über
- die Art und
- das Maß der baulichen Nutzung,
- die überbaubaren Grundstücksflächen und
- die örtlichen Verkehrsflächen enthält.
- einfacher Bebauungsplan, BauGB § 30 Abs. 3
Zuständigkeit
Zuständig für den Erlass von Bebauungsplänen ist der Stadtrat. Dieser kann seine Zuständigkeit auf den Bauausschuss nach GO Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 übertragen.
Rechtsnatur
Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung (BauGB § 10 Abs. 1). Er ist daher mit der Normenkontrollklage (VwGO § 47 anfechtbar<ref>Franz Dirnberger, Öffentliches Baurecht in der Gemeinde. (Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 2). München: Hanns-Seidel-Stiftung 2008, ISBN 9783887954765. Kap. 2.1.3 S. 29</ref>.
Urheberrecht
Zur urheberrechtlichen Einordnung des Bebauungsplans siehe www.frag-einen-anwalt.de » Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht » Frage zu Amtlichen Werken nach § 5 UrhG
Normen
Baugesetzbuch (BauGB)
- BauGB § 8 Zweck des Bebauungsplans
- BauGB § 9 Inhalt des Bebauungsplans
- BauGB § 9a Verordnungsermächtigung
- BauGB § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans
- BauGB § 13a Bebauungspläne der Innenentwicklung
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
- UrhG § 5 Abs. 1 Amtliche Werke
Rechtsprechung
- OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.10.1990 - 10 C 10230/90 (Amtlicher Leitsatz: Ist ein Bebauungsplan für ein Gebiet, aufzustellen, welches bereits mehrfach von Überschwemmungen betroffen war, so muss der Rat Erkundigungen darüber einholen, in welcher Häufigkeit mit Überschwemmungen zu erwarten sind und welche Hochwasserstände voraussichtlich erreicht werden. Wird dies unterlassen, so verstößt die Ausweisung eines Wohngebiets gegen die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und die Sicherheit der Wohnbevölkerung. Dies gilt auch für die Gebiete außerhalb der Planung, für die sich die Überschwemmungsgefahr erhöht.)
Links
Siehe auch
Fußnoten
<references />