Ordnungsgewalt
Version vom 14. Juli 2021, 22:33 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Er ist berechtigt, Zuhörer, welche die Ordnung stören, entfernen zu lassen. Er kann mit Zustimmung des Gemeinderats Mitglieder, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, von der Sitzung ausschließen. (GO Art. 53 Abs. 1 ).
Bei allen Maßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.<ref>Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Teil 3 Pos. 5367 (Ziffer 3.3.9)</ref>
Normen
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Zweiter Teil Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
2. Abschnitt Geschäftsgang
- GO Art. 53 Abs. 1 (Handhabung der Ordnung): Der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Er ist berechtigt, Zuhörer, welche die Ordnung stören, entfernen zu lassen. Er kann mit Zustimmung des Gemeinderats Mitglieder, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, von der Sitzung ausschließen.
Publikationen
Fachbücher
- Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Teil 3 Pos. 5367 (Ziffer 3.3.9)
Siehe auch
Fußnoten
<references/>