Übertragung von Befugnissen

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Der erste Bürgermeister kann im Rahmen der Geschäftsverteilung (GO Art. 46) einzelne seiner Befugnisse den weiteren Bürgermeistern, nach deren Anhörung auch einem Gemeinderatsmitglied und in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung einem Gemeindebediensteten übertragen; eine darüber hinausgehende Übertragung auf einen Bediensteten bedarf zusätzlich der Zustimmung des Gemeinderats. (GO Art. 39 Abs. 2)

Normen

Siehe auch