Kommunale Vergaben in Baden-Württemberg unterhalb der EU-Schwellenwerte
Version vom 13. April 2021, 12:15 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge) (→Vergabeplattform)
Nach der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (VergabeVwV) vom 27. Februar 2019 - Az.: 2-2242.0/21 - findet nach Ziffer 2.1.1 die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>, Abschnitt 1 vom 19. Februar 2019 Anwendung.
§ 11 VOB/A bestimmt danach:
- Abs. 3: Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.
- Abs. 6 Satz 2: Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der Auftraggeber keine Registrierung verlangen.
Vergabeplattform
Vergabeplattform Baden-Württemberg
Normen
Fußnoten
<references/>