Kommunale Vergaben in Baden-Württemberg unterhalb der EU-Schwellenwerte

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Nach der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (VergabeVwV) vom 27. Februar 2019 - Az.: 2-2242.0/21 - findet nach Ziffer 2.1.1 die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>, Abschnitt 1 vom 19. Februar 2019 Anwendung.

§ 11 VOB/A bestimmt danach:

  • Abs. 3: Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.
  • Abs. 6 Satz 2: Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der Auftraggeber keine Registrierung verlangen.

Normen

Fußnoten

<references/>