Norm
"Norm" bezeichnet nach Anlage 1 Nr. 2 zur Vergabeverordnung (VgV) eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung nicht zwingend ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt:
- a) internationale Norm: Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
- b) europäische Norm: Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
- c) nationale Norm: Norm, die von einer nationalen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
Wird auf eine Norm verwiesen, ist diese Bezugnahme mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.<ref>Richtlinie 2014/24/EU Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe b); Richtlinie 2014/25/EU Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe b</ref>
Technische Spezifikation bei Liefer- oder Dienstleistungen
Technische Spezifikation bei Liefer- oder Dienstleistungen ist nach Anlage 1 Nr. 1 zur Vergabeverordnung (VgV) eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Produkt oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie
- Qualitätsstufen,
- Umwelt- und Klimaleistungsstufen,
- "Design für Alle" (einschließlich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen) und
- Konformitätsbewertung,
- Leistung,
- Vorgaben für
- einschließlich der Vorschriften über
- Verkaufsbezeichnung,
- Terminologie,
- Symbole,
- Prüfungen und Prüfverfahren,
- Verpackung,
- Kennzeichnung und Beschriftung,
- Gebrauchsanleitungen,
- Produktionsprozesse und -methoden in jeder Phase des Lebenszyklus der Liefer- oder Dienstleistung sowie über
- Konformitätsbewertungsverfahren.
Europäische Technische Bewertung
"Europäische Technische Bewertung" bezeichnet nach Anlage 1 Nr. 3 zur Vergabeverordnung (VgV) eine dokumentierte Bewertung der Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale im Einklang mit dem betreffenden Europäischen Bewertungsdokument gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates Text von Bedeutung für den EWR.
Zusatz "oder gleichwertig"
Normen
EU
- Richtlinie 2014/24/EU Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe b)
- Richtlinie 2014/25/EU Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe b)
Bundesrecht
Vergabeverordnung (VgV)
- VgV § 31 Abs. 6 (Leistungsbeschreibung): In der Leistungsbeschreibung darf nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die Erzeugnisse oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens kennzeichnet, oder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen bestimmten Ursprung verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dieser Verweis ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt. Solche Verweise sind ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand anderenfalls nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; diese Verweise sind mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>
- UVgO § 23 Abs. 5: Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren wie beispielsweise Markennamen dürfen ausnahmsweise, jedoch nur mit dem Zusatz „oder gleichwertig“, verwendet werden, wenn eine hinreichend genaue Beschreibung durch verkehrsübliche Bezeichnungen nicht möglich ist. Der Zusatz „oder gleichwertig“ kann entfallen, wenn ein sachlicher Grund die Produktvorgabe ansonsten rechtfertigt. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Auftraggeber Erzeugnisse oder Verfahren mit unterschiedlichen Merkmalen zu bereits bei ihnen vorhandenen Erzeugnissen oder Verfahren beschaffen müssten und dies mit unverhältnismäßig hohem finanziellen Aufwand oder unverhältnismäßigen Schwierigkeiten bei Integration, Gebrauch, Betrieb oder Wartung verbunden wäre. Die Gründe sind zu dokumentieren.
Fußnoten
<references/>
Normen
Vergabeverordnung (VgV)
- Anlage 1 Nr. 2
Siehe auch
Fußnoten
<references/>