Verjährung

Aus Kommunalwiki
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Normen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Strafgesetzbuch (StGB)

Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG)

Straßenverkehrsgesetz (StVG)

  • StVG § 26 Abs. 3: Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof

BGHZ

BGHSt

Siehe auch