Private Schöpfer eines amtlichen Werks
"...bei der gebotenen engen Auslegung<ref>(BeckOK UrhR aaO § 5 Rdnr. 3)</ref> der Ausnahmevorschrift des § 5 UrhG kann von einem amtlichen Werk nur dann ausgegangen werden, wenn dieses Werk von vornherein hoheitlichen Zwecken zu dienen bestimmt war. Die Vorschrift rechtfertigt es hingegen nicht, Werke, die ursprünglich zu nicht amtlichen Zwecken erstellt wurden und demzufolge Urheberrechtsschutz genossen haben, zu amtlichen Äußerungen „umzuwidmen“ und auf diese Weise eine nachträgliche „Enteignung“ privater Urheber im Wege einer Art von vergütungsloser Zwangslizenz herbeizuführen.
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Zwar kann die öffentliche Hand sich privater Schöpfer bedienen, um amtliche Werke zu erschaffen<ref>(von Ungern-Sternberg, GRUR 1977, 766, 768)</ref>. ... in diesen Fällen [richtet sich] der amtliche Charakter eines Werks allein danach, ob sein Inhalt dem Amt zuzurechnen, also auf den Träger öffentlicher Gewalt zurückzuführen ist<ref>(BeckOK UrhR aaO § 5 Rdnr. 7)</ref>."<ref>OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.02.2019 - 4 U 37/18 Abs. 26 f.</ref>
Rechtsprechung
- OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.02.2019 - 4 U 37/18 (nicht rechtskräftig, Revision anhängig BGH - I ZR 59/19