Überbaubare Grundstücksfläche
Version vom 9. Juni 2020, 16:15 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Die überbaubaren Grundstücksflächen können nach BauNVO § 23 Abs. 1 durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. Vorlage:BauVVO 16 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
Normen
Baugesetzbuch (BauGB)
- BauGB § 9 Nr. 2
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- BauNVO § 23 Abs. 1 (Überbaubare Grundstücksfläche)
Rechtsprechung
- BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 - 4 C 9.16 = NVwZ 2018, 1231: "Nebenanlagen können nur Anlagen sein, die nicht Bestandteil des (Haupt-) Gebäudes sind. Zur Abgrenzung einer Nebenanlage vom Teil einer Hauptanlage können funktionelle und räumliche Gesichtspunkte herangezogen werden. Von dieser Abgrenzung zu unterscheiden ist die Frage, ob eine Nebenanlage untergeordnet ist."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Publikationen
Fachbücher
- Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 173