Klageerhebung
Version vom 27. April 2020, 17:30 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Klage im Verwaltungsrechtsweg
Die Klage ist nach VwGO § 81 Abs. 1 Satz 1 bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie nach VwGO § 81 Abs. 1 Satz 2 auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden (VwGO § 81 Abs. 2).