Benutzungsgebühr
Version vom 30. Juli 2013, 12:32 Uhr von Kommunalwiki (Diskussion | Beiträge)
Die Stadt kann für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und ihres Eigentums Benutzungsgebühren erheben (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KAG).
Benutzungsgebühren dürfen nur auf Grund einer besonderen Abgabesatzung erhoben werden (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KAG). Die Satzung muß die Schuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabeschuld bestimmen (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG).
Normen
- Art. 2 KAG Abgabesatzung
- Art. 8 KAG Benutzungsgebühren