Bebauungsplan
Der Bebauungsplan enthält nach BauGB § 8 Abs. 1 Satz 1 die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er ist grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (BauGB § 8 Abs. 2 Satz 1). Die Wirksamkeit eines Bebauungsplans hängt vom Vorliegen eines ordnungsgemäßen Gemeinderatsbeschlusses ab<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, Alpmann Schmidt, 1. Aufl. 2011, S. 1 Rdnr. 1</ref>. Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan nach BauGB § 10 Abs. 1 als Satzung.
Auf die Aufstellung eines Bebauungsplans besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden. (BauGB § 1 Abs. 3 Satz 2)
Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) gem. BauNVO § 1 Abs. 2 dargestellt werden als
1. Kleinsiedlungsgebiete (WS)
2. reine Wohngebiete (WR)
3. allgemeine Wohngebiete (WA)
4. besondere Wohngebiete (WB)
5. Dorfgebiete (MD)
6. Mischgebiete (MI)
7. Kerngebiete (MK)
8. Gewerbegebiete (GE)
9. Industriegebiete (GI)
10. Sondergebiete (SO).
Arten
Qualifizierter Bebauungsplan, BauGB § 30 Abs. 1
Ein Bebauungsplan, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über
- die Art und
- das Maß der baulichen Nutzung,
- die überbaubaren Grundstücksflächen und
- die örtlichen Verkehrsflächen enthält.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan, BauGB § 30 Abs. 2
Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach BauGB § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. (BauGB § 30 Abs. 2)
Einfacher Bebauungsplan, BauGB § 30 Abs. 3
Werden die Mindestensfestsetzungen des BauGB § 30 Abs. 1 über
- die Art und
- das Maß der baulichen Nutzung,
- die überbaubaren Grundstücksflächen und
- die örtlichen Verkehrsflächen
nicht in den Bebauungsplan übernommen, spricht man von einem einfachen Bebauungsplan. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich dann für fehlende Festsetzungen nach BauGB § 34 oder BauGB § 35. (BauGB § 30 Abs. 3)
Zuständigkeit
Zuständig für den Erlass von Bebauungsplänen ist der Stadtrat. Dieser kann seine Zuständigkeit auf den Bauausschuss nach GO Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 übertragen.
Rechtsnatur
Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung (BauGB § 10 Abs. 1). Er ist daher mit der Normenkontrollklage (VwGO § 47) anfechtbar<ref>Franz Dirnberger, Öffentliches Baurecht in der Gemeinde. (Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 2). München: Hanns-Seidel-Stiftung 2008, ISBN 9783887954765. Kap. 2.1.3 S. 29</ref>.
Verfahren
Aufstellungsbeschluss
Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (BauGB § 2 Abs. 1)
Satzungsbeschluss
Urheberrecht
Zur urheberrechtlichen Einordnung des Bebauungsplans siehe www.frag-einen-anwalt.de » Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht » Frage zu Amtlichen Werken nach § 5 UrhG
Rechtsmittel
Stadt Burgkunstadt
Stadtrat
- Stadtratssitzung am 05.07.2016 TOP 03: 03 3. Änderung des Bebauungsplanes Seewiese; Änderungsbeschluss; Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Normen
Baugesetzbuch (BauGB)
- BauGB § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung
- BauGB § 2 Aufstellung der Bauleitpläne
- BauGB § 8 Zweck des Bebauungsplans
- BauGB § 9 Inhalt des Bebauungsplans
- BauGB § 9a Verordnungsermächtigung
- BauGB § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans
- BauGB § 13a Bebauungspläne der Innenentwicklung
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
- UrhG § 5 Abs. 1 Amtliche Werke
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- BVerfG, Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvR 443/70 = BVerfGE 31, 364 - Bebauungsplan. "Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet demjenigen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt worden ist, die gerichtliche Überprüfung der ihn beeinträchtigenden Maßnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach ausgesprochen, daß zur öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG nicht die Gesetzgebung gehört<ref>(vgl. BVerfGE 24, 33 [49 ff.] und 367 [401])</ref>. Dabei ist nicht ausdrücklich entschieden worden, ob insoweit lediglich die formelle oder auch die materielle Gesetzgebung (einschließlich Gemeindesatzungen) gemeint ist."<ref>Abs. 8</ref>
Bundesgerichtshof (BGH)
- BGH, Urteil vom 06.05.1999 - III ZR 174/98: Zur Frage, nach welcher Grundstücksqualität die Enteignungsentschädigung zu bemessen ist, wenn das enteignete Grundstück ursprünglich über sieben Jahre lang – ohne Verwirklichung dieser Nutzung – Bauland war, jedoch anschließend durch einen Bebauungsplan, der die bauliche Nutzbarkeit im übrigen Plangebiet unverändert läßt, als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen worden ist.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Oberverwaltungsgerichte
- OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.10.1990 - 10 C 10230/90 (Amtlicher Leitsatz: Ist ein Bebauungsplan für ein Gebiet, aufzustellen, welches bereits mehrfach von Überschwemmungen betroffen war, so muss der Rat Erkundigungen darüber einholen, in welcher Häufigkeit mit Überschwemmungen zu erwarten sind und welche Hochwasserstände voraussichtlich erreicht werden. Wird dies unterlassen, so verstößt die Ausweisung eines Wohngebiets gegen die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und die Sicherheit der Wohnbevölkerung. Dies gilt auch für die Gebiete außerhalb der Planung, für die sich die Überschwemmungsgefahr erhöht.)
Publikationen
Lexika
Fachbücher
- Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 161 f., 168
- Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 203
Links
Siehe auch
- Öffentliches Baurecht
- Gemeinbedarfsfläche
- Außenbereich
- Beschleunigtes Verfahren
- Bebauungspläne im Stadtgebiet Burgkunstadt
Fußnoten
<references />