Kommunale Verfassungsbeschwerde

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Normen

Grundgesetz (GG)

Verfassung des Freistaates Bayern (BV)

  • BV Art. 98 Satz 4: Der Verfassungsgerichtshof hat Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht verfassungswidrig einschränken.

Siehe auch