Bescheid des Landratsamtes Lichtenfels über die Haushaltssatzung für 2016
Bei diesem Dokument handelt es sich um eine sinngemäße Zusammenfassung mit eigenen Worten der Redaktion. Der Originalwortlaut des Bescheids kann abweichen.
1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen über 484.795 € wird genehmigt.
2. Die Verpflichtungsermächtigungen über 10.130.750 € werden genehmigt.
a. die kostenrechnenden Einrichtungen der Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung weisen eine erhebliche Unterdeckung auf. Gebühren und Beiträge sind anzupassen.
b. Die Hebesätze der Grundsteuer A und B sind mindestens auf den Durchschnitt bayerischer Gemeinden anzuheben.
c. Es dürfen nur unbedingt notwendige Maßnahmen fertiggestellt bzw. in Angriff genommen werden.
d. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist wiederherzustellen.
Gründe
Mit Stadtratsbeschluss vom 22. Februar 2016 wurde die Haushaltssatzung vorgelegt. Diese enthält in § 2 Kreditaufnahmen in Höhe von 484.795 € und in § 3 Verpflichtungsermächtigungen über 10.130.750 €. Am 7.3.2016 wurde der Haushalt dem Landratsamt vorgelegt.
Das Landratsamt Lichtenfels ist zuständig.
Nach GO Art. 71 Abs. 2 bedarf der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung (Gesamtgenehmigung). Die Genehmigung soll unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen.
Es bestehen diesbezüglich erhebliche Bedenken. Die Pro-Kopf-Verschuldung in Burgkunstadt liegt bei 1681 € (im Vergleich beträgt der bayerische Durchschnitt 764 €). Die Rücklagen betragen 0 €. Die Pflichtzuführung ist nur unter Zuhilfenahme von Ersatzdeckungsmitteln möglich. Es fehlt eine freie Finanzspanne.
Die Kreditaufnahme erfolgt für unabwendbare Investitionen des Hochwasserschutzes. Die Kreditaufnahme ist nach Art. 67 Abs. 4 GO genehmigungspflichtig.
Der Hochwasserschutz stellt eine Pflichtaufgabe dar. Die Nebenbestimmungen erfolgen nach Art. 71 Abs. 2 GO.
Für diesen Bescheid werden nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Kostengesetz keine Kosten erhoben.