Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts

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Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts<ref>nachfolgend zitiert aus BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80, S. 100 ff.</ref>

Grundrechte als Rechte der Individuen

"Im geschichtlichen Verlauf der Anerkennung und Positivierung von Grundrechten stand seit jeher der einzelne Mensch als private, natürliche Person im Mittelpunkt. Die Ausformung der Grundrechte geschah im Blick auf die Erfahrung typischer Gefährdungen und Verletzungen der Würde, der Freiheit und der rechtlichen Gleichheit der einzelnen Menschen oder von Menschengruppen durch öffentliche Gewalten. Besonders die vom Grundgesetz verbürgten materiellen Grundrechte wurzeln in dieser geistesgeschichtlichen Tradition. Ihre Sinnmitte bildet der Schutz der privaten natürlichen Person gegen hoheitliche Übergriffe; darüber hinaus sichern sie Voraussetzungen und Möglichkeiten für eine freie Mitwirkung und Mitgestaltung im Gemeinwesen<ref>vgl. BVerfGE 15, 256 [262]</ref> <ref>zitiert aus BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80, S. 100 ff.</ref>".

"Art. 19 Abs. 3 GG steht in diesem Sinngefüge: er bestimmt, dass die Grundrechte auch für inländische juristische Personen gelten, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Nur wenn mithin die Bildung und Betätigung einer juristischen Person Ausdruck der freien Entfaltung der privaten, natürlichen Personen sind, wenn insbesondere der Durchblick auf die hinter den juristischen Personen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen läßt, ist es gerechtfertigt, juristische Personen als Grundrechtsinhaber anzusehen und sie kraft dessen auch in den Schutzbereich bestimmter materieller Grundrechte einzubeziehen"<ref>vgl. BVerfGE 21, 362 [369]</ref>;<ref>zitiert aus BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80, S. 100 ff.</ref>.

Grundsatz: Keine Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts

"Das Bundesverfassungsgericht hat grundsätzlich verneint, daß auch juristische Personen des öffentlichen Rechts Inhaber solcher materieller Grundrechte sein können. Es hat dies zunächst nur für den Bereich entschieden, in dem diese juristischen Personen öffentliche Aufgaben wahrnehmen<ref>vgl. BVerfGE 21, 362; 45, 63</ref>. Denn die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch juristische Personen des öffentlichen Rechts vollzieht sich grundsätzlich nicht in Wahrnehmung unabgeleiteter, ursprünglicher Freiheiten, das eigene Leben, die Existenz, nach eigenen Entwürfen zu gestalten und über sich selbst zu bestimmen, sondern aufgrund von Kompetenzen, die vom positiven Recht zugeordnet und inhaltlich bemessen und begrenzt sind. Die Regelung dieser Beziehungen und die Entscheidung daraus entspringender Konflikte sind nicht Gegenstand der Grundrechte, weil der unmittelbare Bezug zum Menschen fehlt"<ref>BVerfGE 21, 362 [370]</ref>; <ref>nach BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80, S. 101 f.</ref>.

"Das Bundesverfassungsgericht hat dahinstehen lassen, ob bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Anwendung von Grundrechten überhaupt mit der Erwägung begründet werden kann, sie seien Sachwalter von Individualinteressen der durch sie repräsentierten Personen<ref>BVerfGE 21, 362 [378]</ref>; es hat verneint, daß die Grundrechtsfähigkeit einer Landesversicherungsanstalt damit begründet werden kann, die behauptete Verfassungsverletzung betreffe nicht nur sie selbst, sondern zugleich die Vermögensinteressen ihrer "Mitglieder"; das Vermögen der Beschwerdeführerin könne nicht als das "gebündelte" Einzelvermögen dieser Personen angesehen werden<ref>BVerfGE 21, 362 [377]</ref>. Es hat auch verneint, daß bei Maßnahmen von Gemeinden, eines Landkreises oder einer privatrechtlich organisierten städtischen Unternehmung zur Sicherung der Wasserversorgung "individuelle Rechte der hinter ihnen stehenden natürlichen Personen gegenüber der öffentlichen Gewalt verfolgt" würden; vielmehr handele es sich hierbei um die Erfüllung einer "staatlichen Aufgabe", die eine Berufung auf die Grundrechte aus den Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG ausschließe; die betreffenden kommunalen Gebietskörperschaften stünden dem Staat nicht in der gleichen "grundrechtstypischen Gefährdungslage" gegenüber wie der einzelne Eigentümer<ref>BVerfGE 45, 63 [78 f.]</ref>" <ref>zitiert aus BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80, S. 102 f.</ref>.

Ausnahmen

"Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen hat das Bundesverfassungsgericht nur für solche juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ihre Teilgliederungen anerkannt, die wie Universitäten und Fakultäten oder Rundfunkanstalten von der ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgabe her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind oder wie die Kirchen und andere mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts versehene Religionsgesellschaften kraft ihrer Eigenart ihm von vornherein zugehören"<ref>vgl. BVerfGE 15, 256 [262]; 18, 385 [386 f.]; 19, 1 [5]; 21, 362 [373 f.]; 31, 314 [322]; 42, 312 [321 f.]; 45, 63 [79]; 53, 366 [387]; BVerfG, Beschluß 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 u. a. -, Umdruck S. 26 ff.</ref>. Ob dies auch noch auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, etwa auf bestimmte Arten von Stiftungen zutrifft, bedurfte zunächst nicht der Entscheidung.<ref>nach BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80, S. 102 f.</ref>

"Bei den in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Ausnahmen handelt es sich durchweg um juristische Personen des öffentlichen Rechts, die den Bürgern auch zur Verwirklichung ihrer individuellen Grundrechte dienen, und die als eigenständige, vom Staat unabhängige oder jedenfalls distanzierte Einrichtungen bestehen<ref>vgl. BVerfGE 45, 63 [79]</ref>. Als in dieser Art eigenständige, vom Staat unabhängige oder jedenfalls distanzierte Einrichtungen sind die Gemeinden nicht anzusehen<ref>vgl. BVerfGE 45, 63 [79]; Dürig in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Art. 19 Abs. 3 Rdnr. 48</ref>. Einem grundrechtsgeschützten Lebensbereich zugeordnet sind sie nicht schon deshalb, weil ihnen durch die Verfassungen des Bundes und der Länder gewährleistete Selbstverwaltungsrechte zustehen<ref>BVerfGE 21, 362 [370]; 39, 302 [314]; Bethge, AöR 104 [1979], S. 265, 275, 277-279, 290</ref>. Zwar kann ein Selbstverwaltungsrecht gerade auch deshalb eingeräumt sein, weil die betreffende Körperschaft einem "grundrechtsgeschützten Lebensbereich" zuzuordnen ist, wobei dann "das Selbstverwaltungsrecht" als "freiheitsstabilisierend und sogar freiheitskonstituierend in Erscheinung tritt"<ref>Bethge, a.a.O., S. 280</ref>, wie dies etwa bei den Rundfunkanstalten oder den Universitäten der Fall ist. Auch die Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung dient der allgemeinen politischen Bürgerfreiheit. Sie läßt sich aber dem Schutzbereich materieller Grundrechte nicht in vergleichbarer Weise zuordnen."<ref>zitiert aus BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80, S. 102 f.</ref>

"Der Umstand allein, daß eine juristische Person des öffentlichen Rechts öffentliche Aufgaben, also Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit wahrnimmt, macht sie nicht zum grundrechtsgeschützten "Sachwalter" des Einzelnen bei der Wahrnehmung seiner Grundrechte, mag die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben auch der Verwirklichung seiner Grundrechte (möglicherweise mittelbar) förderlich sein, wie dies etwa bei der Daseinsvorsorge möglich ist. Verlässt die juristische Person des öffentlichen Rechts den Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, so besteht noch weniger Grund, sie als "Sachwalterin" des privaten Einzelnen anzusehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß der Bürger selbst seine Grundrechte wahrnimmt und etwaige Verletzungen geltend macht. Eine "Vertretung", wie hier angesprochen, würde eine gefährliche Einbruchstelle in die Individualfreiheit eröffnen; die grundrechtlich verbürgten Freiheiten des Menschen sollen prinzipiell nicht von der Vernunfthoheit öffentlicher Einrichtungen verwaltet werden."<ref>zitiert aus BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80, S. 103 f.</ref>

"Das Bundesverfassungsgericht hat es allerdings als zulässig angesehen, dass auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sich jedenfalls auf die grundrechtsähnlichen Rechte der Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG berufen können<ref>BVerfGE 6, 45 [49 f.]; 13, 132 [139 f.]</ref>. Dies rechtfertigt sich indessen aus Gründen, die wesentlich anderer Art und nicht mit jenen vergleichbar sind, nach denen sich der personale Geltungsbereich der materiellen Grundrechte bestimmt. Diese Verfassungsbestimmungen gehören formell nicht zu den Grundrechten im Sinne von Art. 19 GG; sie gewährleisten auch nach ihrem Inhalt keine Individualrechte wie die Art. 1 bis 17 GG, sondern enthalten objektive Verfahrensgrundsätze, die für jedes gerichtliche Verfahren gelten und daher auch jedem zugute kommen müssen, der nach den Verfahrensnormen parteifähig ist oder von dem Verfahren unmittelbar betroffen wird<ref>BVerfGE 3, 359 [363]; 12, 6 [8]; 21, 362 [373]</ref>."<ref>zitiert aus BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80, S. 104 f.</ref>

"Eröffnet die Rechtsordnung den Rechtsweg für Verfahrensgegenstände, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind, so bekundet sie, dass die für ein gerichtliches Verfahren im Rechtsstaat konstitutiven Gewährleistungen des gesetzlichen Richters und des rechtlichen Gehörs wie auch weitere, etwa aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Verbot der Verfahrenswillkür abzuleitende Gewährleistungen auch zugunsten der verfahrensbeteiligten juristischen Person des öffentlichen Rechts zu wirken haben. Denn die Funktion richterlicher Entscheidungen im Rechtsstaat rechtfertigt sich nur, wenn sie unter Beachtung der Erfordernisse eines gehörigen Verfahrens gewonnen werden, die im Interesse gerechter richterlicher Urteilsfindung unverzichtbar sind."<ref>zitiert aus BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80, S. 105 f.</ref>

Grundsatz: Keine Grundrechtsfähigkeit von Kommunen

Art. 14 als Grundrecht schützt nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater

"Die Frage, ob einer Gemeinde außerhalb des Bereichs der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zusteht, ist zu verneinen; die Gemeinde befindet sich auch bei Wahrnehmung nicht-hoheitlicher Tätigkeit in keiner "grundrechtstypischen Gefährdungslage"<ref>vgl. BVerfGE 45, 63 [79])</ref>; sie wird auch in diesem Raum ihres Wirkens durch einen staatlichen Hoheitsakt nicht in gleicher Weise wie eine Privatperson "gefährdet" und ist mithin auch insoweit nicht "grundrechtsschutzbedürftig"."<ref>zitiert aus BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80, S. 105 f.</ref>

"An die (gleichartige) "Situation des Gewaltunterworfenseins"<ref>Fuß, DVBl. 1958, S. 739 [740]</ref>, den vergleichbaren "status subiectionis" der fiskalisch handelnden öffentlichen Hand wird zwar zumeist angeknüpft, wenn ihre Grundrechtsfähigkeit in diesem Bereich behauptet wird<ref>vgl. Bettermann, NJW 1969, S. 1321 ff.; Bethge, a.a.O., S. 269 f., m. w. N. Fußnote 326</ref>. Aus dem Umstand allein, dass eine sich außerhalb der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betätigende juristische Person des öffentlichen Rechts wie jede andere Person hoheitlichen Eingriffen gleichermaßen unterworfen sein kann, folgt jedoch nicht, daß sie insoweit des Schutzes des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG bedürfte."<ref>zitiert aus BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80, S. 105 f.</ref>

"Verfehlt ist es schon, undifferenziert davon auszugehen, juristische Personen des öffentlichen Rechts seien bei ihrer Betätigung außerhalb dieses Bereichs in jedem Fall hoheitlichen Eingriffen ebenso unterworfen wie private Personen. Öffentliche Körperschaften genießen bei ihrer wirtschaftlichen Betätigung oder als Vermögensträger verschiedene "Vorrechte" (sogenannte "Fiskusprivilegien"), die Privaten nicht zustehen<ref>vgl. Dürig, a.a.O., Rdnr. 46; Starck, JuS 1977, S. 732 [736] m. w. N.</ref> und die - wenn auch verfassungsrechtlich nicht gewährleistet - ihre Stellung von der Privater abhebt. Diese Privilegien können bei der Beurteilung ihrer Schutzbedürftigkeit schon deshalb nicht außer Betracht gelassen werden. Dies gilt beispielsweise für Sonderregelungen bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts<ref>vgl. etwa Art. 22 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes vom 23. Juni 1981 - GVBl. S. 188 -, wonach Ansprüche gegen den Freistaat grundsätzlich zunächst in einem - behördlichen - Abhilfeverfahren geltend zu machen sind; § 17 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes, wonach Zwangsmittel gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich unzulässig sind; vgl. ferner § 882 a ZPO zur Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts; siehe hierzu BVerfG, Beschluß vom 23. März 1982 - 2 BvL 13/79 -</ref>. Weitere Besonderheiten ergeben sich etwa hinsichtlich der Polizeipflichtigkeit oder der Steuerpflichtigkeit öffentlichrechtlicher Körperschaften<ref>vgl. Dürig, a.a.O., Rdnr. 46; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl., 1974, § 23 II a 1 ß, 2, 3). Ins Gewicht fallen hier zudem außerrechtliche "Vorzüge", die mit der Stellung der juristischen Person des öffentlichen Rechts verbunden sind. Auch die mannigfachen Einflußmöglichkeiten über staatsinterne Wege schließen jedenfalls eine Vergleichbarkeit mit der "Abhängigkeit" des Bürgers, die materielle Grundrechtsverbürgungen besonders dringend macht, aus (vgl. Dürig, a.a.O., Rdnr. 46</ref>."<ref>zitiert aus BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80, S. 105 f.</ref>

"Hinzu kommt: Das Gemeindewirtschaftsrecht untersagt weithin eine wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden ohne Bezug zu ihren öffentlichen Aufgaben<ref>vgl. Pagenkopf, Kommunalrecht, Bd. 2, 2. Aufl. 1976, S. 145 ff.</ref>. So ist es nicht Aufgabe der Gemeinden, Vermögensgegenstände mit der alleinigen Zielsetzung zu erwerben, das Gemeindevermögen zu mehren. § 91 der Baden-Württembergischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. Dezember 1975<ref>GBl. 1976, S. 1; Bad-WürttGO</ref> etwa bestimmt, daß die Gemeinde Vermögensgegenstände nur erwerben soll, "wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist". Veräußert werden dürfen Vermögensgegenstände gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 Bad-WürttGO nur, wenn die Gemeinde sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt. Entsprechende, an § 67 der Deutschen Gemeindeordnung von 1935 anknüpfende Regelungen finden sich auch in anderen Gemeindeordnungen. Auch die wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden ist grundsätzlich an ihren öffentlichen Zweck gebunden. Gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 1 Bad-WürttGO darf die Gemeinde wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt. Weiter gehen Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 der Bayerischen Gemeindeordnung, wonach der öffentliche Zweck die wirtschaftliche Betätigung erfordern muß, und § 88 der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung, wonach ein dringender öffentlicher Zweck die wirtschaftliche Betätigung erfordern muß. Dabei muß das Unternehmen unmittelbar durch seine Leistung, nicht nur mittelbar durch seine Gewinne und Erträge dem Wohl der Gemeindebürger dienen. Rein erwerbswirtschaftlich-fiskalische Unternehmen sind den Gemeinden untersagt<ref>Gönnenwein, Gemeinderecht, 1963, S. 477; BVerwGE 39, 329 [333 f.]</ref>. Hinsichtlich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts besteht aufgrund haushaltsrechtlicher Bestimmungen zumeist eine ähnliche Lage (vgl. etwa §§ 63 und 65 der Bundeshaushaltsordnung zu Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie zu der Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen). BVerfGE 61, 82 (107)BVerfGE 61, 82 (108)Nach den genannten gesetzlichen Bestimmungen ist davon auszugehen, daß die Nutzung von Vermögen und die erwerbswirtschaftliche Betätigung öffentlichrechtlicher Körperschaften in der Regel nur im Zusammenhang mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zulässig ist. Die angeführten gesetzlichen Regelungen machen beispielhaft deutlich, daß jedenfalls Gemeinden, soweit sie nicht öffentliche Aufgaben wahrnehmen, sich regelmäßig außerhalb ihres eigentlichen Aufgabenbereichs bewegen; ihre öffentliche Zwecksetzung erfordert eine solche Betätigung nicht zwingend. Das muß sich auch auf die Frage ihrer Schutzbedürftigkeit mindernd auswirken."<ref>zitiert aus BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80, S. 106 f.</ref>

"Gewiß billigt die geltende Rechtsordnung den Gemeinden die Möglichkeit zu, (privatrechtliches) Eigentum innezuhaben. Das besagt aber noch nicht, daß dieses Eigentum grundrechtsgeschützt sein müßte. Soweit gemeindliches Eigentum der Erfüllung öffentlicher Aufgaben gewidmet ist, kommt ein Grundrechtsschutz ohnehin von vornherein nicht in Betracht. Davon geht auch der Gesetzgeber aus: § 6 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes etwa sieht den entschädigungslosen Eigentumsübergang vor, wenn der Träger der Straßenbaulast wechselt. Aber auch soweit Eigentum der Gemeinden nicht der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient, ist es nicht durch das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Eine besondere "grundrechtstypische Gefährdungslage" besteht nicht; sie ergibt sich insbesondere nicht schon aus dem Umstand, daß auch das Eigentum der öffentlichen Hand privatrechtlich - also als Privateigentum - ausgestaltet ist. Denn in der Hand einer Gemeinde dient das Eigentum nicht der Funktion, derentwegen es durch das Grundrecht geschützt ist, nämlich dem Eigentümer "als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen" zu sein<ref>vgl. BVerfGE 52, 1 [30], m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 24, 367 [389]</ref>. Art. 14 als Grundrecht schützt nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater."<ref>zitiert aus BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80, S. 108 f.</ref>

Ausnahmen

Nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts könnte es ganz besonders gelagerte Ausnahmefälle geben, in denen es denkbar sei, einer Gemeinde den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG oder einen gleichartigen Schutz zuzubilligen, wenn sie in ihrem Eigentum außerhalb der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beeinträchtigt würde.<ref>nach BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80, S. 108 f., brauchte dort jedoch nicht entschieden zu werden, da ein solcher Ausnahmefall nicht vorlag.</ref>

Die Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

Demgegenüber sieht der Bayerische Verfassungsgerichtshof eine Grundrechtsfähigkeit von Gemeinden im Einzelfall als möglich an<ref>Lissak, Bayerisches Kommunalrecht, 2. Aufl. 2001, Verlag C.H. Beck München, ISBN 3406478905 § 1 Rdnr. 35 mit Verweis auf BayVerfGH, Beschluss vom 13.7.1976 - Vf 2/VII/74 - BayVBl. 1976, 622 = VerfGH 29, 105/123 f.</ref>. Diese beurteilt sich dann allerdings ausschließlich nach den Grundrechten der Bayerischen Verfassung. Folgende Grundrechtsverletzungen sieht der BayVerfGH als möglich an:

Willkürverbot, BV Art. 118 Abs. 1

Siehe hierzu Lissak, Bayerisches Kommunalrecht, 2. Aufl. 2001, Verlag C.H. Beck München, ISBN 3406478905 § 1 Rdnr. 35 m.w.N.

Eigentumsrecht, BV Art. 103, BV Art. 158

Siehe hierzu Lissak, Bayerisches Kommunalrecht, 2. Aufl. 2001, Verlag C.H. Beck München, ISBN 3406478905 § 1 Rdnr. 35 m.w.N.

Den bayerischen Kommunen steht somit nach aktueller Rechtsprechung des BayVerfGH das Institut der Popularklage (BV Art. 98 Abs. 4 i.V.m. Vorlage:BayVfGHG 55) offen<ref>Lissak, Bayerisches Kommunalrecht, 2. Aufl. 2001, Verlag C.H. Beck München, ISBN 3406478905 § 1 Rdnr. 36a</ref>.

Normen

Spezielle Grundrechtszuweisungen

Justizgrundrechte

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG

Bayerischer Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH)

  • BayVerfGH, Beschluss vom 13.7.1984 Vf. 29-VI-82
  • BayVerfGH, Beschluss vom 13.7.1976 - Vf 2/VII/74 - BayVBl. 1976, 622 = VerfGH 29, 105/123 f.

Publikationen

  • Lissak, Das kommunale Selbstverwaltungsrecht nach bayerischem Verfassungs- und Verfassungsprozeßrecht, 1. Auflage 2000, Duncker & Humblot Berlin, ISBN 3428100638, S. 102 ff., 147 ff.; 200 ff.#

Siehe auch

Fußnoten

<references />