Straßenausbaubeitragssatzung
Die Stadt Burgkunstadt hat am 13.01.2010 eine Satzung für die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages (Straßenausbaubeitragssatzung) erlassen.
In der Süddeutschen Zeitung vom 31.05.2013 bezeichnet der Kommentator Peter Fahrenholz eine solche Satzung (bezogen auf die in der Landeshauptstadt München bestehende Straßenausbaubeitragssatzung) als "dreisten Griff in fremde Taschen." (Süddeutsche Zeitung vom 31.05.2013, S. 53). U.a. führt der Autor an, dass mit einer solchen Satzung eine Stadt quasi doppelt kassiere. Bau und Erhalt der Verkehrsinfrastruktur sei eine öffentliche Aufgabe. Dafür müssten die Bürger Steuern zahlen. Zusätzliche Sonderabgaben seien "nichts als Abzocke" (Peter Fahrenholz, Süddeutsche Zeitung vom 31.05.2013, S. 53).
Die CSU kritisiert in ihren Fraktionen regelmäßig dieses Modell: Der Bürger solle zwar zahlen, dürfe aber nicht mitreden (Peter Fahrenholz, Süddeutsche Zeitung vom 31.05.2013, S. 53).
- München: "Straßenausbaubeitragssatzung: CSU-Stadtratsfraktion will bürgerfreundliche Regelung"
- Fichtelberg: "Unser Nein zur Straßenausbaubeitragssatzung"
- CSU: "Keine Straßenausbaubeiträge für städtebaulich veranlassten Maßnahmen"
Bezogen auf München kritisiert die Süddeutsche Zeitung, dass auf diesem Wege schon mal schnell 28.000 Euro fällig würden, die nicht jeder auf der hohen Kante habe ( Süddeutsche Zeitung vom 31.05.2013, S. 55: "Teure Rechnung für die Schönheitskur").
Der BayVGH hat mit Urteil vom 10.03.1999 - 4 B 98.1349 - entschieden, daß ein Bürgerbegehren zur Aufhebung einer Straßenausbaubeitragssatzung unzulässig ist. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG habe grundsätzlich verbindlichen Charakter. Die Gemeinde sei zur Erhebung von Beiträgen verpflichtet. Ausbaumaßnahmen dürften nur in Ausnahmefällen vollständig aus allgemeinen Deckungsmitteln finanziert werden.<ref>http://www.bkpv.de/ver/pdf/mit11999/zusammenfassung/rd0499.pdf</ref>
Rechtsprechung
- BayVGH, Urteil vom 15.10.2009 - Az. 6 B 08.1433 - ungültige Straßenausbaubeitragssatzung
- BayVGH, Urteil vom 10.03.1999 - 4 B 98.1349 = BayVBl. 1999, 408 = NVwZ 2000, 219