Zuführung zum Vermögenshaushalt
Die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen.
Die Zuführung zum Vermögenshaushalt muss mindestens so hoch sein, daß damit die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden kann, soweit dafür keine Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 zur Verfügung stehen. (KommHV-Kameralistik § 22 Abs. 1)
Haushaltsstelle
0-916-300
- Verwaltungshaushalt
- Unterabschnitt 916 (Zuführungen zwischen Verwaltungs - und vermögenshaushalt)
- Untergruppe 300 Zuführung vom Verwaltungshaushalt
Normen
- KommHV-Kameralistik § 22 Abs. 1 Satz 2