Bürgerinformationssatzung
Entwurf einer Bürgerinformationssatzung (kommunale Transparenzsatzung), TS<ref>Quelle: https://igtransparenzgesetz.piratenpad.de/7</ref>
Die Stadt Burgkunstadt erlässt aufgrund der Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 958) folgende Satzung über den Zugang zu gemeindlichen Informationen:
Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Burgkunstadt (Transparenzsatzung)
Version 1.1, Mai 2013
§ 1 Zweck der Satzung
(1) Zweck dieser Satzung ist es, den freien Zugang zu den bei der Stadt Burgkunstadt vorhandenen Informationen zu gewährleisten. Die Satzung legt die Voraussetzungen fest und bestimmt das Verfahren, durch das die Informationen zugänglich gemacht werden.
(2) Von der Satzung betroffen sind ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises.
(3) Das Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der Stadt Burgkunstadt geführten Akten kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(4) Jede Person hat nach Maßgabe dieser Satzung Anspruch auf unverzüglichen Zugang zu allen Informationen der auskunftspflichtigen Stellen sowie auf Veröffentlichung der in § 3 Absatz 1 genannten Informationen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Informationen im Sinne dieser Satzung sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder DV-Form oder auf sonstigen Informationsträgern bei der Gemeinde vorhandenen Aufzeichnungen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises unabhängig von der Art der Speicherung.
(2) Auskunftspflicht ist die Pflicht, Informationen auf Antrag nach Maßgabe dieser Satzung einem Antragsteller zugänglich zu machen.
(3) Veröffentlichungspflicht ist die Pflicht, Informationen in digitaler Form zu veröffentlichen.
(4) Informationspflicht umfasst die Auskunfts- und die Veröffentlichungspflicht.
(5) Veröffentlichungen sind digitale Dateien in einem wiederverwendbaren Format, die von der Stadt Burgkunstadt als Telemedien im Internetdienst des World Wide Web unter http://www.burgkunstadt.de allgemein zugänglich herausgegeben werden.
(6) Auskunftspflichtige Stellen, die freien Zugang zu Informationen gewährleisten, sind die Behörden der Stadt Burgkunstadt im Sinne des § 1 Absatz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (zuletzt geändert durch 4. G v. 22.12.2009, 628) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3 Veröffentlichungspflicht
Der Veröffentlichungspflicht unterliegen vorbehaltlich der §§ 5 bis 8
1. Tagesordnungen, Beschlüsse und Protokolle der öffentlichen Sitzungen des Stadtrates, seiner Ausschüsse und Gremien. Bei nichtöffentlichen Sitzungen wird der Beschluss zur Nichtöffentlichkeit und ihr Grund veröffentlicht. Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind zu veröffentlichen, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.
2. Partner, Gegenstand und wesentliche Vertragspflichten der Verträge der Daseinsvorsorge,
3. der Haushaltsplan nebst Anlagen gem. § 2 Kommunalhaushaltsverordnung (KommHV) in der jeweils geltenden Fassung,
4. amtliche Statistiken und Tätigkeitsberichte,
5. Information über Thema, Kosten und Zweck von Gutachten und Studien nebst einer Kurzzusammenfassung des Ergebnisses, soweit sie von der Gemeinde oder auf Begehren der Bürger in Auftrag gegeben wurden,
6. erteilte Baugenehmigungen und –vorbescheide,
7. Subventions-und Zuwendungsvergaben.
§ 4 Ausgestaltung der Auskunftspflicht
(1) Alle nicht bereits nach § 3 veröffentlichten Informationen sind nach Maßgabe dieser Satzung auf Antrag zugänglich zu machen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann wählen, ob ihr oder ihm von der Gemeinde Auskunft erteilt, Akteneinsicht gewährt oder die Informationsträger zugänglich gemacht werden, die die begehrten Informationen enthalten. Der Antrag kann schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form gestellt werden. Der Darlegung eines rechtlichen Interesses oder einer Begründung des Antrages bedarf es nicht. Im Antrag sind die begehrten Informationen zu benennen. Sofern der Antragstellerin oder dem Antragsteller Angaben zur Umschreibung der begehrten Informationen fehlen, hat die Stadt Burgkunstadt der Antragstellerin oder dem Antragsteller Hilfe zu leisten.
(2) Der Antrag soll bei der zuständigen Stelle gestellt werden. Zuständige Stelle ist die Diensttstelle der Stadt Burgkunstadt, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind. Ist die Stelle, bei der ein Antzrag gestellt wird, nicht die zuständige Stelle, so hat sie die nach Satz 2 zuständige Stelle zu ermitteln und den Antrag dorthin weiterzuleiten. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die zuständige Stelle zu informieren.
(3) Wenn der Antragstellerin oder dem Antragsteller Akteneinsicht gewährt wird, stellt die Stadt Burgkunstadt ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten dafür zur Verfügung und gestattet die Anfertigung von Notizen.
(4) Die Stadt Burgkunstadt stellt auf Antrag Kopien der Informationsträger, die die begehrten Informationen enthalten, auch durch Versendung zur Verfügung.
(5) Die Stadt Burgkunstadt kann auf eine Veröffentlichung insbesondere im Internet verweisen, wenn sie der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Fundstelle angibt.
§ 5 Erledigung des Antrages
(1) Die Stadt Burgkunstadt macht die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen zugänglich.
(2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs zu Informationen ist innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist schriftlich zu erteilen und zu begründen. Wurde der Antrag mündlich gestellt, gilt Satz 1 nur auf ausdrückliches Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers.
(3) Soweit Umfang und Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigen, kann die Frist des Absatzes 1 auf einen Monat verlängert werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu informieren.
§ 6 Verfahren bei Beteiligung Dritter
(1) Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch die Informationspflicht berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse insbesondere nach den §§ 9 und 10 dieser Satzung am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.
(2) Eine Entscheidung nach § 5 Abs. 2 ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind.
§ 7 Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung
Der Informationszugang ist insbesondere dann nicht zu gewähren, wenn
(1) die Preisgabe der Informationen die Beziehungen zu anderen Gemeinden, dem Landkreis, Bezirk, Land sowie die Landesverteidigung oder die innere Sicherheit erheblich schädigen würde,
(2) die begehrten Informationen nach einem Gesetz geheim gehalten werden müssen,
(3) durch die Bekanntgabe der Informationen der Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichtsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder Disziplinarverfahrens erheblich beeinträchtigt würde, oder
(4) die Bekanntgabe der Informationen den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gefährden würde.
§ 8 Schutz des behördlicher Entscheidungsprozesses
(1) Der Antrag auf den Zugang zu Informationen ist abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung vereitelt würde.
(2) Geheim zu halten sind Protokolle vertraulicher Beratungen.
(3) Informationen, die nach Absatz 1 und 2 vorenthalten worden sind, sind jedoch spätestens und unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen. Dies gilt bei vertraulichen Beratungen nur für Ergebnisprotokolle.
§ 9 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
(1) Betrifft die Informationspflicht den Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, so hat die Stadt Burgkunstadt der oder dem Betroffenen vor einer Entscheidung über den Antrag Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gleichzeitig ersucht die Stadt Burgkunstadt die oder den Betroffenen um Zustimmung zur Freigabe der begehrten Informationen.
(2) Unterbleibt die Zustimmung, ist der Antrag abzulehnen oder die Veröffentlichung zu unterlassen, soweit durch die Übermittlung der Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und die Offenbarung nicht ausnahmsweise aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung zulässig ist.
§ 10 Schutz personenbezogener Daten
(1) Die Veröffentlichung oder beantragte Bekanntgabe personenbezogener Informationen hat nur zu erfolgen, soweit keine geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen.
(2) Soweit spezialgesetzliche Regelungen eine Offenbarung derartiger Informationen ausschließen, ist der Antrag unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Regelungen abzulehnen bzw. eine Veröffentlichung zu unterlassen.
§ 11 Trennungsprinzip
Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments den Schutzbestimmungen der §§ 7 bis 10 unterliegen, werden die übrigen Teile des Dokuments der Antragstellerin oder dem Antragsteller zugänglich gemacht.
§ 12 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten
Rechtsvorschriften, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen ermöglichen oder ihre Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt.
§ 13 Kosten
Mündlich oder telefonisch erteilte sowie einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei. Für weitergehende Auskünfte sind die Gebühren so zu bemessen, dass zwischen Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Akteneinsicht andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Die Gebührensätze richten sich nach der Gebührensatzung. Über die Höhe der Gebühren ist die Antragstellerin oder der Antragsteller vorab zu informieren.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1.1.2014 in Kraft.
Gebührensatzung
Die Stadt Burgkunstadt erlässt aufgrund der Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 958) folgende Gebührensatzung für den Zugang zu gemeindlichen Informationen:
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Siehe auch
Was geht mich das an?
- "Transparenz ist grundlegend für eine freie Willensbildung und eine fundierte Wahlentscheidung." (Quelle: Wikipedia/Transparenz (Politik))
- "Transparenz ermöglicht den Bürgern, Probleme wahrzunehmen, Beschwerden zu äußern und Verbesserungsvorschläge zu erfahren und zu erörtern und diese den politischen Repräsentanten mitzuteilen. Dadurch kann der Repräsentant die drängenden Probleme wahrnehmen und folglich effizienter arbeiten." (Quelle: Wikipedia/Transparenz (Politik))
- "Transparenz drängt den Politiker dazu, die Wünsche der Bürger umzusetzen." (Quelle: Wikipedia/Transparenz (Politik)
Was nützt mir Transparenz?
Als Politiker
- Authentizität
Als Bürger
- Erfahren und kontrollieren, was mit meinem Geld passiert
- Die Qualität politischer Entscheidungen verbessern, das Risiko finanzieller und politischer Fehlentscheidungen verringern.
- Gemeinsinn fördern, Eigennutz verringern
- Öffentlichen Druck zum Zwecke durchdachter und begründeter politischer Entscheidungen
- Verhinderung von Machtmissbrauch (Quelle: Wikipedia Transparenz)
- Transparenz ist eine Voraussetzung für Vertrauen in die Politik
Quellen
- Erfolgsfaktor Transparenz - In Zeiten von Wikileaks & Co.: Anforderungen an die Unternehmens-PR
- SCM10: Social Media Manager-Seminar
- Wikipedia Transparenz
Fußnoten
<references />