Öffentlichkeit (Gemeinderatssitzung)

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Rechtsgrundlagen

BayGO Art. 52 Öffentlichkeit

(1) 1 Zeitpunkt und Ort der Sitzungen des Gemeinderats sind unter Angabe der Tagesordnung, spätestens am dritten Tag vor der Sitzung, ortsüblich bekanntzumachen. 2 Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Gemeinderats.

(2) 1 Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen. 2 Über den Ausschluß der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

(4) Die Sitzungen haben in einem der Allgemeinheit zugänglichen Raum stattzufinden.

Beispiele aus der Praxis der Stadt Burgkunstadt

Mutmaßliche Verstöße gegen Art. 52 BayGO

Bekanntgaben nach Art. 52 Abs. 3 BayGO

aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung vom 09.04.2013<ref>Quelle: Burgkunstadt aktuell Juni 2013 (Nr. 06/2013)</ref>

1. Der Stadtrat beschloss den Abschluss eines Saisonmietvertrages für jeweils 7 Monate mit der Firma Kärcher für den Geräteträger MIC 34 C (Kleintraktor für Kehr- und Mäharbeiten) auf die Dauer von 3 Jahren.

2. Der Stadtrat befasste sich außerdem mit Grundstücks- und Personalangelegenheiten.

aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung vom 05.03.2013<ref>Quelle: Burgkunstadt aktuell Mai 2013 (Nr. 05/2013)</ref>

1. Der Stadtrat beauftragte die Verwaltung, die entsprechenden Aufträge für Bauarbeiten im Stadtgebiet von Burgkunstadt auf Grund der durchgeführten Markterkundung an die Fa. Richter-Bau, Altenkunstadt zu vergeben.

2. Weiter beauftragte der Stadtrat die Verwaltung, die Aufträge für die optische Kanalinspektion und diverse Reinigungsarbeiten im Kanalbereich an die Fa. Schopf, Michelau zu erteilen.

3. Der Stadtrat beschloss, das Ingenieurbüro Scherm & Romeis aus Diepersdorf mit den entsprechenden Ingenieurleistungen für die Erneuerung und Modernisierung der Fernwirkanlage (Wasserversorgung) zu beauftragen.

4. Der Stadtrat befasste sich außerdem mit Grundstücks-, Beitrags- und Personalangelegenheiten.

Normen

Fußnoten

<references />