Finanzplan
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Die Beschlußfassung über den Finanzplan (GO Art. 70) kann nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden.
Normen
- GO Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr, 5
Die Beschlußfassung über den Finanzplan (GO Art. 70) kann nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden.