Beitragsverzicht
Version vom 15. November 2014, 10:42 Uhr von Kommunalwiki (Diskussion | Beiträge)
Normen
- GG Art. 20 Abs. 3
Rechtsprechung
- BVerwG, Urteil vom 21.10.1983 - 8 C 174.81 - "Zum Unterschied zwischen der Zusage eines (künftigen) Abgabenverzichts und einem bereits erfolgenden Abgaben(voraus)verzicht. Ein gesetzwidriger Beitragsverzicht verstößt zugleich gegen das in GG Art. 20 Abs. 3 enthaltene Verbot, Abgaben anders als nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu erheben. Ein gesetzwidriger Beitragsverzicht ist unbeachtlich, wenn der ihn gewährende Verwaltungsakt nichtig oder rechtswirksam zurückgenommen ist." (Amtl.Leitsatz)