Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Vergaberechts für öffentliche Auftraggeber
Version vom 10. Dezember 2020, 22:03 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Der 4. Teil des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist nicht anzuwenden bei folgenden Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Vergaberechts für öffentliche Auftraggeber:
- GWB § 107 Allgemeine Ausnahmen
- GWB § 108 Ausnahmen bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit
- GWB § 109 Ausnahmen für Vergaben auf der Grundlage internationaler Verfahrensregeln.
Normen
- GWB § 107 Allgemeine Ausnahmen
- GWB § 108 Ausnahmen bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit
- GWB § 109 Ausnahmen für Vergaben auf der Grundlage internationaler Verfahrensregeln
Fußnoten
<references/>