Im Allgemeininteresse liegende Aufgaben
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Normen
- Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (außer Kraft)
Rechtsprechung
Europäischer Gerichtshof (EuGH)
- EuGH, Urteil vom 27.02.2003 – C-373/00: "1. Der Begriff im Allgemeininteresse liegende Aufgaben des Artikels 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge ist ein autonomer Begriff des Gemeinschaftsrechts. 2. Die Bestattung kann eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe darstellen. Dass eine Gebietskörperschaft gesetzlich verpflichtet ist, für die Bestattung zu sorgen – und gegebenenfalls ihre Kosten zu übernehmen –, wenn diese nicht binnen einer bestimmten Frist ab der Ausstellung der Todesbescheinigung veranlasst wird, indiziert das Vorliegen eines derartigen Allgemeininteresses. 3. Das Vorhandensein eines entwickelten Wettbewerbs allein lässt nicht den Schluss zu, dass keine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nicht gewerblicher Art vorliegt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände, u. a. der Umstände, die zur Gründung der betreffenden Einrichtung geführt haben, und der Voraussetzungen, unter denen sie ihre Tätigkeit ausübt, zu beurteilen, ob eine derartige Aufgabe vorliegt. 4. Eine bloße nachprüfende Kontrolle erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal der Aufsicht über die Leitung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 93/36. Dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt jedoch ein Sachverhalt, bei dem zum einen die öffentliche Hand nicht nur die Jahresabschlüsse der betreffenden Einrichtung kontrolliert, sondern auch ihre laufende Verwaltung im Hinblick auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, und bei dem zum anderen die öffentliche Hand berechtigt ist, die Betriebsräume und Anlagen dieser Einrichtung zu besichtigen und über das Ergebnis dieser Prüfung einer Gebietskörperschaft zu berichten, die über eine andere Gesellschaft das Kapital der in Rede stehenden Einrichtung hält."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>