Umwelterklärung
Version vom 7. Dezember 2020, 18:24 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Normen
- VgV § 31 Abs. 3 S. 2: Sie können sich auch auf den Prozess oder die Methode zur Herstellung oder Erbringung der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus des Auftragsgegenstands einschließlich der Produktions- und Lieferkette beziehen, auch wenn derartige Faktoren keine materiellen Bestandteile der Leistung sind, sofern diese Merkmale in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen Wert und Beschaffungszielen verhältnismäßig sind.
- VgV § 33
- VOB/A § 7a EU Abs. 1 Nr. 2