Recht auf Naturgenuss und Erholung
Jedermann hat nach BayNatSchG Art. 26 Abs. 1 Satz 1 das Recht auf den Genuss der Naturschönheiten und auf die Erholung in der freien Natur. Dieses Recht wird nach Maßgabe des Art. 141 Abs. 3 der Verfassung und der folgenden Bestimmungen dieses Teils gewährleistet; weitergehende Rechte auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt (nach BayNatSchG Art. 26 Abs. 1 Satz 2). Bei der Ausübung des Rechts nach nach BayNatSchG Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen (nach BayNatSchG Art. 26 Abs. 2 Satz 1). Dabei ist auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen (nach BayNatSchG Art. 26 Abs. 2 Satz 2). Die Rechtsausübung anderer darf nicht verhindert oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden (Gemeinverträglichkeit) nach BayNatSchG Art. 26 Abs. 2 Satz 3).
Normen
Bundesnaturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege) BNatSchG
Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG)
Fußnoten
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