Vollgeschoss
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Als Vollgeschosse gelten nach BauNVO § 20 Abs. 1 Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden. Die Festsetzungen zur Geschoßzahl können drittschützend sein<ref>BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 = MDR 1981, 785</ref>
Normen
- BauNVO § 20 Abs. 1
Rechtsprechung
- BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 = MDR 1981, 785: "1. Zur nachbarschützenden Wirkung von in einem Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen der Geschoßzahl und der Geschoßflächenzahl und zur Befreiung von solchen Festsetzungen. 2. Das Gebot der Rücksichtnahme ist Bestandteil des§ 34 BBauG 1960/§ 34 Abs. 1 BBauG 1976/79; es kann in besonderen Fällen nachbarschützende Wirkung haben (im Anschluß an das Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 [126])."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references/>